Berlin, den 03.12.2010: Zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes (17/3628), dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (SPD-Fraktion) als auch zu diversen Anträgen der SPD, der LINKEN sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte der Finanzausschuss am 1.12.2010 eine öffentliche Anhörung mit 46 Sachverständigen im Deutschen Bundestag durch.
Schutz der Finanzwirtschaft geht vor Schutz der Anleger
Der Ausschussvorsitzende eröffnete die Veranstaltung mit den Worten, dass nach der Finanzkrise das Vertrauen in die Finanzmärkte verloren gegangen sei und es jetzt darauf ankäme, dieses wieder zu erlangen. Die Botschaft war eindeutig. Nicht die Verluste und der künftige Schutz der Kleinanleger bewegt die herrschende Politik, sondern die Stabilisierung und Stärkung der Finanzwirtschaft. Die Bezeichnung „Anlegerschutzgesetz“ ist daher für den vorliegenden Gesetzesentwurf irreführend. Welche Ziele mit diesem Gesetz verfolgt werden, wird schließlich auch mit einem Blick auf die Liste der eingeladenen Sachverständigen deutlich. Die wenigen „Anlegerschützer“ – Verbraucherzentrale, Anlegerschutzkanzleien, Stiftung Warentest-Finanztest – verlieren sich im Reigen der Vertreter der Bank- und Finanzwirtschaft.
Finanzwirtschaft unzufrieden
Aber auch die Finanzwirtschaft ist mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht zufrieden. Die Mehrheit ihrer Sachverständigen wünscht Änderungen. So wurde z.B. von einem Vertreter der Deutschen Bank die geplante Registrierung aller Anlageberater bei der Bankenaufsicht als unnötig bezeichnet. Es sollte besser eine Negativ-Kartei erstellt werden, in der die Meldungen von Beschwerdefälle gesammelt und die Namen der betroffenen Berater erfasst würden. Die BaFin sprach sich dagegen für ein Zentralregister aus, weil nur so eine Gesamtschau möglich und problematische Bereiche im Anlagesektor leichter identifizierbar würden.
Änderungen für offene Immobilienfonds gefordert
Der Gesetzentwurf sieht für offene Immobilienfonds künftig vor, dass für deren Anteile eine Mindesthaltefrist von zwei Jahren gelten soll. Wer im dritten Jahr Anteile verkauft, müsste 10 % Abschlag des Anteilswertes in Kauf nehmen; im vierten Jahr wären es 5 %.
Der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) lehnte diese Neuregelungen ab, weil institutionelle Anleger nach Ablauf der Haltefrist wie bisher große Summen überraschend dem Fonds entziehen könnten. Für Banken und Versicherungen sollte daher nach einer Mindesthaltefrist von einem Jahr eine auf Dauer angelegte einjährige Kündigungsfrist gelten. Der Vertreter von Credit Suisse votierte ebenfalls für Kündigungs- statt Mindesthaltefristen.
Anlegerschutz mit Defiziten
Rechtsanwalt Andreas Tilp kritisierte, dass sich die Beweislast immer noch gegen die Anleger richte. Auch die Vertreterin der Verbraucherzentrale Hamburg forderte Beweiserleichterungen für die Anleger.
Die zu kurzen Verjährungsfristen, insbesondere bei der Prospekthaftung, waren ein weiterer Kritikpunkt der Anlegerschützer. Oft merke der Anleger seinen Schaden erst, wenn seine Ansprüche bereits verjährt sind. Und selbst wenn diese noch durchsetzbar sind, sei das Kostenrisiko für viele Anleger oft zu hoch, zumal die Rechtsschutzversicherungen immer seltener dieses Risiko versichern. Hier wurde angeregt, den kollektiven Rechtschutz auszubauen und das KapMuG entsprechend zu ändern.
Auch an den Produktinformationsblättern wurde Kritik geübt. Sie müssten grundsätzlich für alle Finanzprodukte nach einem einheitlichen Standard (insbesondere mit der Benennung Chancen, Risiken und (Neben)Kosten) erstellt werden - damit die Vergleichbarkeit gegeben ist – und der potentielle Anleger sollte sie vor dem Beratungsgespräch zur Kenntnis nehmen können. Darauf verwies vor allem der Vertreter der Zeitschrift „Finanztest“.
Gewerbeämter künftig für den Grauen Kapitalmarkt zuständig
Auf dem Grauen Kapitalmarkt erleiden Kleinanleger nicht zuletzt deshalb so große Verluste, weil hier ihr Schutz am Geringsten ist. Nicht selten geht es dabei sogar um die Existenzgefährdung der Anleger. Anlegerschutzvertreter kritisierten deshalb einhellig die Herausnahme des Grauen Kapitalmarktes aus dem Gesetzentwurf. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Gewerbeaufsicht für die Kontrolle des Grauen Kapitalmarktes zuständig werden soll. Rechtsanwalt Mattil äußerte, dass es keinen Grund gebe, dieses Segment zu schonen. Der Graue Kapitalmarkt müsste derselben gesetzlichen Regulierung und staatlichen Aufsicht unterstellt werden wie die sog. Finanzinstrumente. „Viele der Graumarktprodukte sind ausschließlich auf die Bereicherung der Initiatoren ausgerichtet, die ihre Gebühren und Provisionen direkt bei Emission abziehen.“
Auch die Vertreterin der Verbraucherzentrale Hamburg kritisierte die Missachtung des Grauen Kapitalmarktes beim Anlegerschutz. Die Gewerbeämter, die nunmehr über diesen Markt wachen sollen, seien damit hoffnungslos überfordert. Mattil regte daher eine eigene Fachabteilung für den Grauen Kapitalmarkt bei der Bafin an.
Fazit
Der vorliegende Gesetzentwurf leistet eindeutig zu wenig für den Anlegerschutz, besonders im Bereich des Grauen Kapitalmarktes, wo ein dringender Schutzbedarf besteht. Und es steht zu befürchten, dass diese Anhörung kaum etwas daran ändert wird.
Die Diskrepanz hinsichtlich des Anlegerschutzniveaus zwischen dem sog. Geregelten und dem Grauen Kapitalmarkt vergrößert sich. Die Vertreterin der Verbraucherzentrale Hamburg vermerkte dazu in ihrer Stellungnahme: „Der vorliegende Gesetzentwurf droht … im regulierten Kapitalmarkt zu einer Überregulierung zu führen.“