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Anlegerschutz >> Allgemeines
Anleger müssen sich die Steuervorteile ihrer Kapitalanlage im Schadensersatzprozess nicht anrechnen lassen
19.8.2010

Berlin, den 19.08.2010: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem bemerkenswert verbraucherfreundlichen Urteil entschieden, dass eine Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, im Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn auch die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt.

 

Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs leicht gemacht
Der III. Zivilsenat argumentierte, dass die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs dadurch unzumutbar erschwert würde, wenn die bereits bekannten Steuervorteile aus der Kapitalanlage auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würden und es dem Geschädigten überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Ersatzleistung entstehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.

 

Berechnung nur bei außergewöhnlichen Steuervorteilen
Eine Berechnung der Steuervorteile sei nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, die dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben. In einem solchen Fall trage der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast.

Was sind keine außergewöhnlichen Steuervorteile
Die Richter stellten in ihrer Entscheidung auch klar, dass rechnerische Vorteile aufgrund einer Tarifermäßigung gem. § 34 Abs. 1, 3 EStG oder eine allgemeine Absenkung der Steuersätze keine außergewöhnlichen Steuervorteile seien, die den Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht entlasten müssten. Das gelte auch, wenn der Geschädigte wegen einer Verschlechterung seiner Einkommenssituation im Zeitpunkt der Ersatzleistung einer milderen Besteuerung unterliege.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.07.2010, Az.: III ZR 336/08

 

Der Kommentar
Der BGH erleichtert mit diesem Urteil künftig vielen geschädigten Anlegern und ihren Anwälten die Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche. Dass nicht nur die Berechnung des Anspruchs leichter und der Prozess dadurch einfacher und meist schneller geführt werden kann, ist schon erfreulich genug. Dass der geschädigte Anleger sich zudem seinen Anspruch nicht noch durch den Abzug seiner Steuervorteile reduzieren lassen muss, ist schon ein kleines Geschenk.

 

Unser Angebot
Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten und vertreten geschädigte Anleger bundesweit bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder der volle Rückabwicklung ihrer Geldanlage sowohl außergerichtlich als auch vor den Gerichten mit Erfolg.
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Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


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24. Mai 2012 - 06:40
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