Berlin, den 04.11.2010: Das Landgericht München I hat entschieden, dass ein Kreditinstitut keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat, wenn ein Ersatzkreditnehmer mit gleich guter Bonität das Darlehen fortführen kann und der bisherige Darlehensnehmer ein berechtigtes Interesse hat, sich vom Vertrag zu lösen.
Der Fall
Die Darlehensnehmerin veräußerte ihr grundpfandrechtlich belastetes Grundstück. Ihr war von einem Mitarbeiter des Kreditinstituts zugesagt worden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht anfallen würde. Zudem hatte die Darlehensnehmerin einen Ersatzkreditnehmer angeboten, der jedoch vom Kreditinstitut nicht akzeptiert wurde. Außerdem vertrat die Darlehensnehmerin den Standpunkt, dass die Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft berechnet worden war. Da man sich nicht einigen konnte, klagte schließlich die Darlehensnehmerin.
Die Entscheidung
Das Landgericht München kam zu dem Ergebnis, dass dem Kreditinstitut kein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zusteht, weil die bisherige Darlehensnehmerin einen geeigneten Ersatzkreditnehmer angeboten hat. Es sei insbesondere zu prüfen gewesen, ob die Darlehensnehmerin ein berechtigtes Interesse daran hatte, sich von dem Vertrag zu lösen und ob ein gegenteiliges Interesse seitens des Kreditinstituts bestand. Das Gericht befand, dass das Interesse der Darlehensnehmerin, sich von dem Darlehen zu lösen, aus der Veräußerung des als Sicherheit dienenden Objektes resultiere. Dem Kreditinstitut sei es zumutbar gewesen, das Darlehen mit dem unstreitig präsentierten Ersatzkreditnehmer fortzuführen.
Landgericht München I, Urteil vom 24.07.2008, Az.: 16 HK O 22814/05
Kommentar
Die Botschaft ist eindeutig: Einem Kreditinstitut steht dann keine Vorfälligkeitsentschädigung als Schadensersatz zu, wenn dieses es unterlässt, Schaden dadurch abzuwenden, indem es einen zumutbaren Ersatzkreditnehmer akzeptiert. Das Kreditinstitut kann letztlich nur so gestellt werden, wie es bei Durchführung des ursprünglichen Kredites gestanden hätte. Aus dem Kreditvertrag bzw. dessen Durchführung steht ihm jedoch keinesfalls ein Anspruch auf etwaigen, über den ursprünglich vereinbarten Zins hinausgehenden Gewinn zu.
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