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Bank- und Kreditrecht >> Immobiliendarlehen
Vorfälligkeitsentschädigung: Sondertilgungsrecht muss zugunsten des Darlehensnehmers berücksichtigt werden
10.11.2010

Berlin, den 10.11.2010: Das Landgericht Darmstadt hat entschieden, dass bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung Sondertilgungsrechte des Darlehensnehmers zu berücksichtigen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser auch tatsächlich die finanziellen Mittel für eine Sondertilgung zur Verfügung gehabt hätte.

 

Der Fall
Der Darlehensnehmer wurde bei vorzeitiger Ablösung seines Immobiliendarlehens mit einer erheblichen Vorfälligkeitsentschädigung seitens des Kreditinstitutes konfrontiert. Und das, obwohl der Darlehensvertrag die Möglichkeit von Sondertilgungen vorsah. Gegen die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung wandte er sich mit einer Klage.

 

Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Das Landgericht Darmstadt kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass das Sondertilgungsrecht des Darlehensnehmers bei der Berechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen ist. Der Darlehensnehmer habe deshalb gegenüber dem Kreditinstitut einen Anspruch in Höhe des überzahlten Betrages aus ungerechtfertigter Bereicherung. Aus diesem Grund müsse die Vorfälligkeitsentschädigung neu berechnet werden.
Zur streitigen Höhe führte das Gericht aus: Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei auf die Gesamtdauer der rechtlich geschützten Zinserwartung abzustellen. Es müsse auf den vertraglich vereinbarten Tilgungsverlauf abgestellt werden. Berücksichtigung finden müsse, dass während der Laufzeit monatlich neben Zins- auch Tilgungsleistungen erbracht werden, welche die zu verzinsende Darlehenssumme reduzieren. Zugunsten des Darlehensnehmers sei die abstrakte Möglichkeit der jährlichen Sondertilgung des Darlehens in die Berechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung einzubeziehen, ohne dass es auf die konkrete wirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers ankommt.

 

Landgericht Darmstadt , Urteil vom 23.08.2006, Az.: 25 S 43/06

 

Der Kommentar
Dieses Urteil nützt allen Darlehensnehmern von Hypothekenkrediten, die in ihren Verträgen Sondertilgungsmöglichkeiten vereinbart haben, bei der Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung. Das ist im Übrigen nicht zuletzt auch deshalb recht und billig, da die Darlehensnehmer für die Gewährung von Sondertilgungsrechten meist mit nicht unerheblichen Zinsaufschlägen belastet werden.
Die Nichtberücksichtigung eines vertraglich vereinbarten Sondertilgungsrechts bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung hat deshalb neben dem Landgericht  Darmstadt auch das Landgericht Heidelberg mit Urteil vom 13.02.2006, Az: 1 O 219/05, beanstandet.
Nach letzterem Urteil können sogar nicht wahrgenommene Sondertilgungen aus der Vergangenheit bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet werden, wenn durch die Sondertilgungsklausel nicht ausgeschlossen wird, dass nicht ausgeübte Sondertilgungen nicht später nachgeholt werden können.

 

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24. Mai 2012 - 06:37
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