HOME STANDORTE MITARBEITER KARRIERE KOSTEN IMPRESSUM
Geldanlagen
Genossenschaftsbeteiligungen
Aktien und Aktienfonds
Anleihen
Gold
Offene Fonds
Steuersparimmobilien
Unternehmensbeteiligungen
Zertifikate
Special: Geschlossene Fonds
Flugzeug- und Triebwerkfonds
Fonds von A bis Z
Hotel- und Ferienparkfonds
Containerfonds
Immobilienfonds
Lebensversicherungsfonds
Medienfonds
Schiffsfonds
Umweltfonds
Bank- und Kreditrecht
Immobiliendarlehen
Vermögensverwaltung
Fremdwährungsdarlehen
Immobilie und Grundstück
WEG-Auseinandersetzung
Bauen
Baumängel
Wohnraumvermietung
Versicherungen
Kaskoversicherung
Berufsunfähigkeit
Hausratversicherung
Krankenversicherung
Lebensversicherung
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung
Angebote für Unternehmen
Kapitalanlagen & Kredite
Versicherungen
Immobilien & Miete
Special: Geschlossene Fonds >> Immobilienfonds
OLG Karlsruhe: Rückabwicklung der WGS-Beteiligung (L-Bank)
22.11.2002

Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte weist auf folgende Entscheidung des OLG Stuttgart zum Kapitalanlagerecht hin:

 

Der vom Landgericht Stuttgart zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen Untreue und Betruges verurteilte Fondsinitiator Klaus Neuschwander sowie der Treuhänder Thomas Fegert haben mit ihrer WGS-Unternehmensgruppe tausende Anleger geschädigt, die riskante Anteile an geschlossenen Immobilienfonds der Stuttgarter Firmengruppe kauften. Da die Fondsanteile nur einen Bruchteil der versprochenen Rendite abwerfen, müssen die Opfer der WGS die erheblichen und oft nachteilig ausgestalteten  Finanzierungsverträge aus eigenen Mitteln bestreiten. Zahlreiche dieser Fondsbeteiligungen sind durch die Landesbank Baden-Württemberg (L-Bank) finanziert worden. Mit der Rückabwicklung dieser und ähnlicher Verträge haben sich in der Vergangenheit zahlreiche Oberlandesgerichte auseinandergesetzt.

Die L-Bank hat im Zusammenhang mit der Rückabwicklung einer Beteiligung am WGS-Fonds Nr. 40 am 20. November 2002 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe eine weitere Niederlage erlitten.
Nach Ansicht des Gericht enthielten die verwendeten Darlehensverträge keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, mit der Folge dass die Kunden noch heute die Rückabwicklung der abgeschlossenen Kreditverträge verlangen können. Noch wichtiger ist die Feststellung des Gerichts, dass Darlehensvertrag und die finanzierte Fondsbeteiligung als verbundenes Geschäft anzusehen sind. Die Kunden können daher sämtliche an die Bank gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen sowie abgetretene Lebensversicherungen  zurückverlangen und sind ihrerseits von den eingegangenen Kreditverbindlichkeiten befreit. Die gewährte Darlehensvaluta braucht nicht zurückerstattet werden. Lediglich die Fondsbeteiligung ist der Bank im Gegenzug herauszugeben.  

  

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2002, Az.: 1 U 45/02


Ansprechpartner:

Marko Martschewski
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: martschewski@gansel-rechtsanwaelte.de


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


Fordern Sie einen Kurzfragebogen zur Prüfung Ihres Problems an!

Name, Vorname
E-Mail-Adresse
Wünschen Sie vorab einen Rückruf zur Besprechung Ihres Problems, dann teilen Sie uns bitte Ihre Telefonnummer mit.
Telefon

Wir senden Ihnen den Fragebogen kostenlos und unverbindlich!

Schicken Sie uns den Fragebogen per E-Mail, Fax oder Post ausgefüllt zurück, dann prüfen wir Ihre Ansprüche und unterrichten Sie über die Erfolgsaussichten und die Kosten eines Rechtsstreites.



>> mehr zum Thema Immobilienfonds
24. Mai 2012 - 06:32
Diese Seite weiterempfehlen

Wirtschaftswoche-Logo Top-Anlegeranwälte in Deutschland 2009

mehr Meldungen zum Thema
mehr Artikel zum Thema
Servicebereich:
Special Immobilienfonds

Geschlossene Fonds und Rechtsschutzversicherung

§ 92 Aktiengesetz

Privatbank Reithinger – Das Insolvenzverfahren

Cumulus-Fonds

DBVI-/DFO-Fonds

Falk-Fonds

WGS-Fonds

GVV Bruchköbel Immobilienfonds

DG-Fonds

Vollmacht