Berlin, den 01.11.2010: Gelegentlich kommt es vor, dass Fahrzeughalter ihre Kfz-Papiere im Auto liegen lassen. Soweit so gut. Doch wenn das Auto entwendet wird, stellt sich die Frage des Versicherungsschutzes. Und dann kann es für den Fahrzeughalter schlecht aussehen. Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über die Rechtsprechung dazu.
Uneinheitliche Rechtsprechung
Das Landgericht Dortmund (Az. 2 O 245/09) hat kein Problem damit, dass sich die Fahrzeugpapiere im Handschuhfach befinden. Die Richter erkennen darin keine wesentliche Gefahrerhöhung. Selbst wenn der Kfz-Schein für längere Zeit im Auto liege, sei dies keine grobe Fahrlässigkeit. Ihre Begründung: Der Originalschein spiele bei der Entwendung oder Verwertung keine wesentliche Rolle.
Ganz anders hingegen urteilt das Oberlandesgericht Celle (Az. 8 U 62/07). Das dauerhafte Verwahren der Kfz-Papiere stelle eine „grob fahrlässige Gefahrerhöhung“ dar. Der Kfz-Schein im Auto könne sogar dazu ermuntern, statt nur Teile aus dem Auto gleich das Fahrzeug zu entwenden.
Klare Empfehlung
Man sollte es in jedem Fall vermeiden, die Kfz-Papiere im Auto zu belassen, um den Versicherungsschutz im Falle eines Diebstahles nicht zu gefährden. Dabei sei dahingestellt, ob Papiere im Auto zum Diebstahl ermutigen, da diese wohl seltenst im Fahrgastraum offen rumliegen dürften. Allein die Tatsache, dass manche Richter darin eine Verletzung der Sorgfaltspflicht sehen, kann die Schadensregulierung erschweren.
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