Berlin, den 15.10.2010: Bei Autokaufverträgen, die über das Internet angebahnt werden, müssen die Angaben im Internetangebot korrekt sein. Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie dazu über ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe, das Autoverkäufer verpflichtet, die Beschaffenheit des angebotenen Autos richtig darzustellen.
Der Fall
Ein Käufer hatte im Internet ein Auto gefunden, das dem Angebot zufolge über ABS verfügt. In dem später abgeschlossenen Kaufvertrag war das Fahrassistenzsystem nicht vermerkt. Tatsächlich verfügte das Auto über kein ABS.
Die Entscheidung
Das Landgericht Karlsruhe hielt die Angaben auf dem Internetausdruck für geeignet, als Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. Gesetzes herangezogen zu werden. Es sei unerheblich, ob auf diese Angaben – hier ABS – bei den Kaufverhandlungen ausdrücklich Bezug genommen wird. Im Ergebnis konnte der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2010, Az.: 1 S 59/09
Kommentar
Die Richter ließen keine Zweifel: Wer ein Fahrzeug über das Internet erwirbt, muss sich auf die Angaben des Verkäufers verlassen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Käufer das Fahrzeug vor Ort besichtigen konnte. Er darf sich auf die Angaben im Internetausdruck voll verlassen. Das gilt für Fahrzeuge aller Klassen und Preislagen. „Mogeln“ verboten!
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