Berlin, den 15.10.2010: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat klargestellt, dass bei der Verhängung eines Fahrverbots wegen Übersehens eines geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrszeichens eingehende Feststellungen zu den Gegebenheiten an der Messörtlichkeit vorgenommen werden müssen.
Der Fall
Der Fahrer eines Pkw hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Das Amtsgericht verurteilt ihn deshalb zu einer Geldbuße und ordnete ein Fahrverbot an. Das Urteil wurde ohne nähere Ausführungen damit begründet, dass der Fahrer das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild wegen mangelnder Aufmerksamkeit übersehen habe. Gegen dieses Urteil legte der Fahrer Rechtsbeschwerde ein.
Die Entscheidung
Das OLG hielt die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts zum Augenblicksversagen für unzureichend. Es fehlten Feststellungen zu der konkreten Art der Bebauung, zur Länge der eingeschränkten Strecke sowie zur exakten örtlichen Bezeichnung der Messstelle. Deshalb hob das OLG den Rechtsfolgenausspruch – das Fahrverbot – auf und wies die Sache insoweit an das Amtsgericht zurück.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2010, Az.: IV-3 RBs 36/10
Kommentar
Auch wenn das Amtsgericht rechtsfehlerfrei entschieden hatte, führte in diesem Fall das Rechtsmittel im Rechtsfolgenausspruch zum (vorläufigen) Erfolg.
Allein der Vorwurf, der Fahrer sei unaufmerksam gewesen, reicht für ein Fahrverbot nicht aus. Denn das Gericht muss prüfen, ob der behauptete Wahrnehmungsfehler tatsächlich vorwerfbar ist. Deshalb müssen zunächst die konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt und dann dargelegt werden, warum keine Gründe ersichtlich sind, die ein ausnahmsweises Absehen eines Regelfahrverbots – bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße - rechtfertigen.
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