Berlin, den 14.10.2010. Die DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG klagt gegen ihre Gesellschafter auf Zahlung ihrer Raten. Wir konnten für unseren Mandanten die Klageabweisung sowie die Aufhebung seiner Zahlungspflichten erreichen.
Der Fall
Unser Mandant hatte sich über die Procurator Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungskommission an der DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG, seinerzeit Beamtenvorsorge Immobilienholding AG Co. 2. Deutschlandfonds KG, mit einer Gesamteinlage von 20.000 DM, zahlbar in monatlichen Raten von 100 DM, beteiligt. Nachdem er in sieben Jahren vertragsgemäß ca. 4.400 € eingezahlt hatte, stellte er seine Ratenzahlungen ein.
Daraufhin klagte die DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG auf die ausstehenden Raten. Wir erhoben für unseren Mandaten Widerklage.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht München wies die Klage der Fondsgesellschaft ab, weil ihr die Aktivlegitimation für die Geltendmachung ihrer Forderungen fehle. Anders ausgedrückt: Unser Mandant ist demnach kein Gesellschafter der DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG, sondern Gesellschafter ist die Procurator. Folglich bestehen seitens der Fondgesellschaft auch keine Ansprüche gegenüber unserem Mandanten.
Schließlich beschied das Gericht unserer Widerklage Erfolg: Es wurde festgestellt, dass unser Mandant gegenüber der DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG keine Zahlungsverpflichtungen mehr hat.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 06.10.2010, Az.: 27 U 230/10
Kommentar
Die Fondsgesellschaft musste mit diesem Urteil eine schwere Niederlage hinnehmen. Soweit bekannt, hat noch kein Gericht die Gesellschafterstellung der Anleger der DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG grundsätzlich in Frage gestellt. Die Konsequenz dieser Rechtsposition: Anleger dieses Fonds haben keinerlei Zahlungsverpflichtungen mehr. Da die DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG als Schwestergesellschaft der DFO GmbH & Co. KG nahezu identische vertragliche Strukturen aufweist, gilt dies auch für alle Raten zahlenden Anleger der DFO GmbH & Co. Deutschlandfonds KG.
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Referenzen
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