Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte weist auf folgendes Urteil hin:
Atypisch stille Gesellschafter können von ihrer Rechtschutzversicherung Kostendeckung verlangen, wenn sie gegen die Gesellschaft vor Gericht ziehen wollen. Das hat das Amtsgericht Kaufbeuren im Fall eines Anlegers entschieden, der bei der Securenta AG eingestiegen war (Az. 3 C 54/02).
Der Kunde fühlte sich von der Securenta (Göttinger Gruppe) arglistig getäuscht und wollte aussteigen. Für den Prozess über sein Ausstiegsrecht versagte ihm die Rechtschutzversicherung DBV-Winterthur aber Kostenerstattung. Begründung: Da bei dieser Anlageform der Anleger Gesellschafter werde, gehe es nicht um ein versichertes Geldanlageproblem, sondern um eine freiberufliche Tätigkeit, für die Rechtschutz ausgeschlossen sei. Der Anleger meinte dagegen, es handele sich um den Fall einer Vermögensverwaltung und sei damit eine versicherte Angelegenheit.
Mit diesem Argument bekam er Recht. Entscheidend war für das Gericht, dass bei einer atypisch stillen Beteiligung die Kapitalanlage im Vordergrund steht. Allein aus steuerrechtlichen Gründen würde bei dieser Anlageform der Anleger zum Mitgesellschafter. „Es ist davon auszugehen, dass ein stiller Gesellschafter nur dann eine selbstständige Tätigkeit ausübt, wenn er maßgeblich an der Führung der Geschäfte beteiligt ist“, so das Gericht. Trotz des Urteils müssen Anleger aber aufpassen. „In den neuesten Rechtschutzbedingungen, den ARB 2000, ist Streit rund um atypisch stille Beteiligungen regelmäßig, ausdrücklich und wirksam ausgeschlossen.“
Anmerkung: Die Entscheidung stellt klar, was in unserem Hause seit Jahren Gang und Gebe ist. Der Versuch einiger Rechtsschutzversicherungen, geprellten Anlegern geschlossener Immobilienfonds die Deckung zu versagen, lässt sich nicht auf die Ausschlussklausel in den Rechtsschutzversicherungsbedingungen stützen, nach der gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten vom Deckungsumfang ausgeschlossen sind.