Berlin, den 30.09.2010: Der Bundesgerichtshof hat über die Behandlung von Zuwendungen der Eltern an das Schwiegerkind nach dem Scheitern der Ehe entschieden. Dabei geht es sowohl um finanzielle Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern als auch um die Vergütung ihrer Arbeiten und den Ersatz der Materialkosten bei der Instandsetzung der gekauften Eigentumswohnung. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung in dieser Frage geändert.
Der Fall
Die Schwiegereltern begehrten nach der Scheidung ihrer Tochter die Rückzahlung von Geld, das sie ihrem ehemaligen Schwiegersohn vor der Eheschließung für den Kauf einer Wohnung zur Verfügung gestellt hatten. Zudem verlangten sie einen Ausgleich für ihr Engagement bei der Instandsetzung der Wohnung.
Der ehemalige Schwiegersohn, der zunächst mit ihrer Tochter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte, ersteigerte im Hinblick auf die geplante Eheschließung eine Eigentumswohnung. Die Wohnung, die dann als Familienheim diente, steht heute im Alleineigentum des Mannes.
Zur Finanzierung der Wohnung überwiesen die Schwiegereltern auf das Konto des Mannes 58.000 DM und übergaben ihm 2.000 DM in bar. Zudem beteiligten sich die Schwiegereltern an den Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten. Nach dem Bezug der Wohnung wurde die Ehe geschlossen. Wenige Jahre später zog zunächst der Ehemann aus, kurz danach seine Frau. Seither ist die Wohnung vermietet.
Im Scheidungsverfahren schlossen die Eheleute einen Vergleich, nach dem Zugewinnausgleichsansprüche nicht geltend gemacht werden sollten.
Die Entscheidung
Der BGH entschied, dass Zuwendungen der Eltern an das (künftige) Schwiegerkind im Hinblick auf eine Eheschließung als Schenkung zu qualifizieren sind. Die Richter konnten in dieser Sache allerdings nicht abschließend entscheiden, weil es an hinreichenden Feststellungen fehlte, um eine Billigkeitsabwägung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu ermöglichen. Außerdem war noch ungeklärt, in welchem Umfang die Schwiegereltern an den Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten mitgewirkt hatten. Deshalb wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 3.2.2010, Az.: XII ZR 189/06
Der Kommentar
Nach einer Scheidung wird häufig auch über Geldgeschenke der Schwiegereltern gestritten.
Bekamen bislang die Eltern ihr Geld nicht zurück, wenn die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, können sie nunmehr Rückforderungsansprüche anmelden, weil der BGH mit diesem Urteil seine Rechtsauffassung geändert hat. Die Zuwendungen der Schwiegereltern werden nicht mehr als unbenannte Zuwendungen, sondern als Schenkungen eingestuft.
Die Schwiegereltern können – da es sich ja um Geschenke handelt – ihr Geld nun in bestimmten Fällen zurückfordern, da es ihnen als Schenker zusteht, zu entscheiden, wofür ihre Geld verwendet wird.
Die Richter wiesen für das weitere Verfahren noch auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht müsse nunmehr alle Umstände des Einzelfalles prüfen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass auch die Tochter die Wohnung sieben Jahre lang selbst genutzt hat. Schon deshalb komme eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht.
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