Berlin, den 30.09.2010: Der Bundesgerichtshof (BGH) erleichtert den finanziellen Ausgleich zwischen Unverheirateten nach deren Trennung. Die Richter entschieden, dass der Partner, der während der Beziehung einen erheblichen finanziellen Beitrag zur Schaffung eines Vermögenswertes des anderen Partners (hier: eines Hauses) geleistet hat, auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend machen kann.
Der Fall
Die Lebenspartnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwarb ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut wurde. Es diente als gemeinsame Wohnung und ihrem Partner zudem als Büro. Das Bauvorhaben wurde sowohl durch finanzielle Leistungen als auch durch Arbeitsleistungen beider realisiert. Wenige Jahre nach dem Bezug des Hauses forderte die Frau ihren Partner auf, das Haus zu räumen. Daraufhin verlangte dieser einen Ausgleich für die von ihm für den Hausbau aufgewendeten finanziellen Mittel sowie für seine Arbeitsleistungen in Höhe von 163.910,77 DM (= 83.806,25 EUR) und Eigenleistungen im Umfang von jedenfalls 1.000 Stunden.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof bejahte Ansprüche des Partners, der durch seine finanziellen und körperlichen Leistungen einen Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen hat, der nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nun im Alleineigentum des anderen Partners steht.
Die Richter stellten klar, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften sich über ihr Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen auseinandersetzen können. Diese Auseinandersetzung muss sich auf eine konkrete Zweckabrede beziehen, die dann vorliege, „wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können“. Dabei müsse es sich allerdings um wesentliche Beträge handeln, die in das Vermögen des anderen investiert wurden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2008, Az.: XII ZR 179/05
Der Kommentar
Der BGH hat hiermit seinen bisherigen Standpunkt aufgegeben, dass es nach Beendigung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften keine vermögensrechtlichen Auseinandersetzungsansprüche ohne eine ausdrückliche Vereinbarung oder durch entsprechendes schlüssiges Verhalten gebe.
Dieses lebensnahe Urteil stärkt die Position derjenigen Partner einer Lebensgemeinschaft, die mit erheblichem Aufwand einen Beitrag zu einer beachtlichen Vermögensbereicherung des ehemaligen Partners geleistet haben.
Das Urteil betrifft im Übrigen nicht nur Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften, sondern auch Personen, die in sonstiger Weise gemeinschaftlich leben und wirtschaften wie Geschwister, sonstige Verwandten oder Freunde. Zudem kann das Urteil auch bei Ausgleichsansprüchen Verlobter und im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei der Bewertung des Anfangsvermögens, wenn die Partner bereits vor der Ehe gemeinsam gewirtschaftet haben, herangezogen werden.
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