Berlin, den 06.04.2010: In jüngster Zeit haben die Gerichte in einer Reihe von Urteilen geschädigten Anlegern Schadenersatz zugesprochen, weil sie im Beratungsgespräch nicht über die Vermittlungsprovision des Beraters und damit über seinen bestehenden Interessenkonflikt aufgeklärt wurden. Da mittlerweile auch der Bundesgerichtshof (BGH) von einer diesbezüglichen Informationspflicht nicht nur der Banken und Sparkassen, sondern auch aller sonstigen Finanzdienstleister ausgeht, ist es vielen Anlegern bei einem Verstoß gegen diese Pflicht möglich, mit einer hohen Erfolgsquote Schadenersatz zu verlangen.
Informationspflicht „Rückvergütung“
Grundsätzlich ist eine Bank beim Vertrieb von Geldanlagen im Rahmen der anlage- und anlegergerechten Beratung verpflichtet, den Anleger über erhaltene Rückvergütungen (Kick-back-Zahlungen) zu informieren (BGH, Urt. v. 20.1.2009, Az.: XI ZR 510/07). Denn erst durch die Offenlegung der Rückvergütung erfährt der Kunde vom Interessenkonflikt des Anlageberaters. Nur wenn er weiß, dass der Berater bzw. das Unternehmen, für das er tätig wird, ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb einer Geldanlage hat, kann er dieses Interesse beurteilen und ins Verhältnis zu seinem Interesse an der angebotenen Geldanlage setzen. Selbst wenn im Prospekt die Vertriebsprovision angegeben ist, muss der Berater darüber informieren, wenn aus der Beschreibung im Prospekt nicht deutlich wird, ob und in welchem Umfang die Beklagte selbst durch Rückvergütungen mit an den dort ausgewiesenen Provisionen verdient.
BGH: Über „Rückvergütungen“ war auch in der Vergangenheit aufzuklären
Der BGH hatte jüngst die Frage zu klären, ob ein etwaiger Rechtsirrtum des Anlageberaters über das Bestehen einer Pflicht zur Aufklärung von Rückvergütungen und den Erhalt von Innenprovisionen vor Bekanntwerden der BGH-Entscheidung v. 19.12.2006, Az: XI ZR 56/05, als unverschuldet anzusehen ist. Das Anerkenntnis der vollumfänglichen Schadenersatzforderung des Klägers durch die beklagte Bank in diesem Verfahren lässt keinen anderen Schluss zu, als dass bei Vermittlung einer Geldanlage bereits im Jahre 2001 durch die beratende Bank über Kick-Back-Zahlungen aufzuklären war.
Verbesserte Erfolgsaussichten bei Klage über Falschberatung
Die Anerkenntnisurteile des BGH (BGH, Urt. v. 09.02.2010, Az.: XI ZR 116/09; BGH, Urt. v. 04.02.2010, Az.: XI ZR 228/08; BGH, Urt. v. 16.02.2010, Az.: XI ZR 258/08) verbessern die Erfolgsaussichten von Schadenersatzklagen insbesondere für jene Anleger, die nach dem Jahre 2001 aufgrund der Empfehlung eines Anlageberaters Kapitalanlageprodukte erworben haben, ohne dass sie darüber aufgeklärt wurden, ob und wenn ja in welcher Höhe der Vertrieb für die Beratungsleistung Provisionen erhält.
Unsere Empfehlung
Durch Falschberatung geschädigte Anleger sollten sich fachanwaltlich beraten lassen, wenn sie in ihrem Beratungsgespräch nicht oder falsch über Provisionen aufgeklärt wurden.
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Referenz
Wir sind eine der von der „Wirtschaftswoche“ im Jahre 2009 ausgewiesenen „Top-Anlegerschutzkanzleien“. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten bundesweit geschädigte Kapitalanleger.
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