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Versicherungen >> Krankenversicherung
Lasik-Operation: Erfolg vor Gericht – Krankenversicherung muss zahlen!
28.9.2010

Berlin, den 28.09.2010: In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Augsburg haben wir für unseren Mandanten die Kostenübernahme für seine LASIK-Operation durch die Süddeutsche Krankenversicherung a.G. erstritten.

 

Der Fall
Unser Mandant, der seit dem Jahre 2007 bei der Süddeutschen Krankenversicherung a.G. privat krankenversichert ist, litt an einer Weitsichtigkeit des rechten Auges von ca. 2 Dioptrin. Da sich seine Versicherung weigerte, die Kosten für eine Lasik-Operation zur Behebung der Fehlsichtigkeit zu erstatten, klagten wir im Auftrag unseres Mandanten.

 

Die Entscheidung
Das Gericht verurteilte die Krankenversicherung zur vollen Kostenübernahme. Die nicht unerhebliche Fehlsichtigkeit sei eine behandlungsbedürftige Krankheit. Die Lasik-Operation zähle unstreitig zu den dafür medizinisch anerkannten Behandlungsmethoden. Gemäß den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit. Und genau das sei in dem vorliegenden Fall gegeben.

 

Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 06.09.2010

 

Der Kommentar
Immer häufiger entscheiden die Gerichte zugunsten der privat Versicherten, wenn deren Krankenversicherung sich weigert, die Kosten für eine Lasik-Operation zu übernehmen. Dabei werden diese Operationen seit 1991 erfolgreich praktiziert und sind vom Berufsverband der Augenärzte Deutschlands als Verfahren zur Korrektur von Kurzsichtigkeit, Weitsichtigkeit und Hornhautverkrümmung anerkannt.
Nicht selten – so auch im vorliegenden Fall – bestreiten die Versicherungen die Notwendigkeit dieser Operation mit der Begründung „Eine Brille tue es auch.“
Doch der Wortlaut der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ist nicht so zu interpretieren, dass die Versicherung ein Abwägungsrecht hat, das es ihr erlaubt, nur die Kosten für eine preisgünstigere oder/und weniger risikobehaftete Behandlung erstatten zu müssen. Bedauerlich für die Betroffenen ist nur, dass sich die Versicherungen meist erst bei Einschaltung eines Anwaltes und dann manchmal auch erst vor Gericht davon „überzeugen“ lassen.

 

Referenz

Wir haben mittlerweile in einer Vielzahl von Fällen die Kostenerstattung für unsere Mandanten erstritten. In einem Fall mussten wir dafür Anfang diesen Jahres den Bundesgerichtshof bemühen. Eine Woche vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erkannte die Versicherung die geltend gemachten Behandlungskosten zzgl. Verzugszinsen in vollem Umfang an.

Ganz überwiegend können wir unseren Mandanten außergerichtlich bzw. in einem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren helfen.
 
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Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
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24. Mai 2012 - 06:17
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