Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert über die gesetzliche Verbesserung des Verbraucherschutzes:
Am 7. Juni 2002 stimmt der Bundestag über mehrere gesetzliche Verbesserungen für Verbraucher bei Immobiliengeschäften ab. In den letzten Jahren hat es - so auch die Ansicht des Bundesjustizministeriums - immer wieder Ärger mit "merkwürdigen" Immobilien-Anlage-Geschäften und Finanzierungen gegeben, in denen Normalverdiener über den Tisch gezogen wurden. Mit neuen Maßnahmen werden solche Machenschaften zukünftig entscheidend erschwert.
In einem größeren Paket entscheidet morgen der Bundestag über
#drei wesentliche Änderungen des Widerrufs- und Beurkundungsrechts:#
Für alle Darlehensverträge zur Finanzierung von Immobilien gibt es künftig ein Widerrufsrecht von 2 Wochen für Verbraucher. Bisher war das für derartige Geschäfte ausgeschlossen.
Wird der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht oder nicht ordnungsgemäß informiert, hat das künftig für den Unternehmer schwerwiegende Folgen: Die zweiwöchige Frist beginnt erst, wenn die Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit nachgeholt wird. Der Vertrag kann vom Verbraucher also bis zur richtigen Belehrung jederzeit und anschließend innerhalb von 2 Wochen widerrufen werden.
Der Verbraucherschutz bei notarieller Beurkundung wird gestärkt. Künftig soll eine notarielle Beurkundung nur vorgenommen werden, wenn der Verbraucher den zu beurkundenden Text vorher erhalten und zwei Wochen Zeit für Prüfung und Überlegung bekommen hat.
Im Einzelnen:
Bei Immobiliardarlehensverträgen gab es im Gegensatz zu anderen Darlehensverträgen bisher kein Widerrufsrecht für den Verbraucher. Mit dieser Problematik hat sich auch der Europäische Gerichtshof in Luxemburg in seinem viel beachteten Urteil vom 13. Dezember 2001 befasst. Bereits vor dieser Entscheidung ist im Bundesjustizministerium der jetzt zur Entscheidung vorliegende Gesetzesentwurf erarbeitet worden, wonach es für Immobiliardarlehensverträge immer ein Widerrufsrecht für Verbraucher geben soll, unabhängig davon, ob diese in einer Haustürsituation, also im privaten Bereich oder bei der Arbeit, abgeschlossen worden sind oder nicht.
Der Widerruf des Darlehensvertrags soll sich ferner auch auf das finanzierte Geschäft, den Kauf der Immobilie selbst, auswirken können. Wenn beide Geschäfte zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden sind, schließt der Widerruf das finanzierte Geschäft mit ein. Das bedeutet, Kredit- und Kaufvertrag werden durch den Widerruf nur eines der beiden Verträge unwirksam.
Der Gesetzentwurf sieht für alle Verbraucherverträge einen zeitlich unbegrenzten Widerruf vor, wenn keine ordnungsgemäße Information über die Möglichkeit des Widerrufs innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss erfolgt. Wird die Widerrufsbelehrung versäumt oder ist sie unvollständig oder missverständlich, läuft die Frist nicht und das Widerrufsrecht bleibt so lange erhalten, bis die Informationen nachgeholt werden. Um die praktische Abwicklung zu erleichtern und zur Verbesserung der Rechtssicherheit bereitet die Bundesministerin der Justiz parallel dazu eine Rechtsverordnung vor, in welcher ein Muster für die Widerrufsbelehrung festgelegt wird. Wer dieses Muster verwendet, erfüllt seine gesetzlichen Pflichten und weiß, woran er ist. Zugleich wird mit diesem Muster gewährleistet, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht auch wirklich umfassend belehrt wird.
Nach dem Gesetzesentwurf soll der Verbraucher den Beurkundungstermin vor dem Notar in aller Regel persönlich und vor allem vorbereitet wahrnehmen. Die Beteiligung eines Notars ist bei Immobiliengeschäften vorgesehen, um die Beteiligten vor übereilten Vertragsabschlüssen zu schützen und sicher zu stellen, dass sie die komplizierten Vertragsklauseln auch verstehen. Diesen Zweck kann eine notarielle Beurkundung regelmäßig am besten erfüllen, wenn den Beteiligten der Vertragstext vorher zugeleitet und ihnen Zeit gegeben wird, sich mit der Sache vertraut zu machen und zu überlegen, welche Fragen sie an den Notar noch haben. Dies war bisher nicht klar geregelt, was in der Vergangenheit von einigen schwarzen Schafen unter den Anlagevermittlern und Immobilienanlageverkäufern zum Teil leider fast systematisch ausgenutzt wurde. Verbraucher wurden ohne ausreichende Überlegenszeit zu Beurkundungsterminen gedrängt, in welchen sie erstmals mit der Urkunde konfrontiert wurden und so von ihren Aufklärungsmöglichkeiten praktisch keinen Gebrauch machen konnten. Noch schlimmer: Verbraucher wurden teilweise dazu veranlasst, einem Anlageberater eine umfassende Vollmacht zu erteilen und erfuhren auf diese Weise gar nicht, welche Geschäfte überhaupt in ihrem Namen getätigt wurden. Beides ist nach der beschlossenen Neuregelung nicht mehr möglich.
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