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Versicherungen >> Berufsunfähigkeit
Grundsatzurteil des BGH zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
27.9.2010

Berlin, den 27.09.2010: Die Versicherung muss bislang nur bereits anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei einer Beendigung oder Beitragsfreistellung der Hauptversicherung erfüllen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass dies den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt.

 

Das Problem
Viele Versicherungsnehmer haben das Risiko einer Berufsunfähigkeit als Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung abgesichert. Dazu finden sich in den von den Versicherungen verwendeten Versicherungsbedingungen solche Klauseln:
„Was ist versichert?
Wird der Versicherte während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen: … Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. …
Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung?
Die Zusatzversicherung bildet mit der Hauptversicherung eine Einheit, sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, so erlischt auch die Zusatzversicherung. … Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung werden durch Rückkauf oder Umwandlung der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung nicht berührt.“

 

Der Fall
Der Arbeitgeber schloss für seinen Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) ab. Der Arbeitgeber war der Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer die versicherte Person. Im Jahr 2001 ging der Arbeitgeber in die Insolvenz, der Insolvenzverwalter kündigte die Lebensversicherung im Juli 2002, um den Rückkaufswert zur Masse zu ziehen. Der Arbeitnehmer war bereits seit Juni 2001 krank und erhielt Krankentagegeld von seiner privaten Krankenversicherung. Der von der Krankenversicherung beauftragte Gutachter stellte im August 2002 die Berufsunfähigkeit bei dem Arbeitnehmer fest. Dieses Ergebnis sowie eine Mitteilung darüber, dass die Zahlung des Krankentagegeldes nunmehr eingestellt werde, wurde dem Arbeitnehmer im September 2002 mitgeteilt. Daraufhin beantragte dieser sofort die vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente ab Juni 2001.

Der Berufsunfähigkeitsversicherer verweigerte die Leistung, da der Insolvenzverwalter die Hauptversicherung, die Lebensversicherung, bereits im Juli 2002, also zwei Monate vor Antragstellung gekündigt habe. Damit habe gemäß den Versicherungsbedingungen auch die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geendet. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente weder festgestellt noch anerkannt worden noch habe der Arbeitnehmer seinerzeit einen Antrag gestellt.

 

Die Entscheidung
Der BGH entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Die Richter verwiesen zunächst darauf, dass Versicherungsbedingungen so auszulegen seien, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann und muss. Dabei komme es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. 
Dies zugrunde gelegt, würde ein Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass der Versicherer dann zur Leistung verpflichtet ist, wenn er während der Dauer der Versicherung berufsunfähig wird. Ausreichend sei also, dass der Versicherungsfall innerhalb der versicherten Zeit eintritt. Eine Einschränkung, dass der Versicherer bei Beendigung der Hauptversicherung nur für anerkannte oder festgestellte Ansprüche leisten müsse,  benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2010, Az.: IV ZR 226/07

 

Der Kommentar
Zu Recht hat der BGH die Reichweite der Beschränkung im Kleingedruckten moniert. Denn sie greift ohne Ausnahme, unabhängig davon, wie lange vor der Beendigung der Hauptversicherung der Versicherungsfall eingetreten ist, und auch dann, wenn der Versicherungsfall bereits angezeigt wurde. Dies widerspricht evident dem Interesse des Versicherungsnehmers, der erwarten darf, für die geleisteten Prämien in der versicherten Zeit die versprochene Leistung zu erhalten. Das gilt vor allem, weil die Feststellung oder Anerkennung des Anspruchs oft von Umständen abhängt, die er nicht beeinflussen kann. Das betrifft ebenso den Fortbestand der Versicherung, der - wie im vorliegenden Fall - vom Versicherten nicht allein abhängt, etwa wenn ein Dritter, dem der Anspruch aus der Hauptversicherung abgetreten wurde, diese kündigt.
In diesem Verfahren hatte das Berufungsgericht noch nicht darüber entschieden, ob überhaupt eine Berufsunfähigkeit vorlag, so dass die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde.

 

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24. Mai 2012 - 06:17
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