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Auto und Verkehr >> Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht
Zur Versicherungsleistung der Kaskoversicherung bei einem Rotlichtverstoß
30.8.2010

Berlin, den 30.08.2010: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein Urteil des Amtsgerichts Essen zur Leistungspflicht der Kaskoversicherung bei einem Rotlichtverstoß.

 

Der Fall

Der Autofahrer hielt an einer Kreuzung auf der rechten der beiden Geradeausspuren. Daneben befand sich eine Spur für Rechtsabbieger mit einem eigenen Lichtzeichen mit grünem Pfeil.

Als dieses grün zeigte, fuhr er in dem Glauben an, dies gelte auch für ihn. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das von rechts die Kreuzung überqueren wollte.

Der Versicherer kürzte die Leistung gem. § 81 Absatz 2 VVG um die Hälfte, da er in dem Irrtum des Unfallfahrers ein grob fahrlässiges Verhalten sah.

Dagegen klagte der Unfallfahrer.

 

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Essen bestätigte die Auffassung des Versicherers. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen könne ein solcher Irrtum entschuldbar und damit nicht grob fahrlässig sein. Das sei z.B. eine unübersichtliche Kreuzung mit einer verwirrenden Anordnung der Ampeln oder dichtes Auffahren und Hupen anderer Verkehrsteilnehmer wie auch eine totale Ortsunkenntnis des Fahrers. Da diese Ausnahmen hier nicht vorlagen, wurde die Klage auf vollständige Erstattung des Schadens abgewiesen.

 

Amtsgericht Essen, Urteil vom 18.12.2009, Az.: 135 C 209/09

 

Kommentar

Das Amtsgericht hat klargestellt, dass das Nichtbeachten eines Rotlichtzeichens nur dann keine grobe Fahrlässigkeit darstellt, wenn dafür besondere Umstände vorliegen. Grundsätzlich kann man von einem Autofahrer erwarten, dass er den grünen Pfeil für Rechtsabbieger nicht für die Erlaubnis zum Geradeausfahren hält. Die Kaskoversicherung darf deshalb auf Basis des neuen Versicherungsvertrags-Rechts die Leistung um 50 % mindern.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Jahre 2003 (Az.: IV ZR 173/01) festgestellt, dass ein grobes Versagen eines Verkehrsteilnehmers die Kaskoversicherung nicht zur Verweigerung der Leistungen berechtige, wenn es sich um ein Augenblicksversagen handele. In dem damals entschiedenen Fall war der Fahrer an einer weitläufigen Kreuzung mit mehreren Ampeln subjektiv getäuscht worden.

 

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Ansprechpartner:

Stefan Richter
Tel.: 030 992727-0
E-Mail: richter@gansel-rechtsanwaelte.de

>> mehr zum Thema Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht
10. Februar 2012 - 19:57
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