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Versicherungen >> Lebensversicherung
Vorsicht Verjährung: Ansprüche auf weitergehende Rückvergütung bei gekündigten Lebens- und Rentenversicherungsverträgen
17.8.2010

Berlin, den 17.08.2010: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Ansprüche auf eine (weitergehende) Rückvergütung nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres verjähren, in dem der Vertrag durch den Versicherer abgerechnet wurde.

 

Der Fall
Die Versicherungsnehmer hatten zwischen 1995 und 1998 Kapital-Lebensversicherungs- bzw. private Rentenversicherungsverträge abgeschlossen. Diese Verträge wurden zwischen 1996 und 2000 gekündigt und auf Grundlage der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Versicherers abgerechnet. Es  erfolgte ein Stornoabzug sowie eine Verrechnung von Abschlusskosten.
Die Versicherungsnehmer klagten zunächst auf Auskunft über den Rückkaufswert und die Überschussbeteiligung und dann auf Zahlung einer sich daraus ergebenden weitergehenden  Rückvergütung.
Der Versicherer erhob den Einwand der Verjährung. Dagegen meinten die Versicherungsnehmer, die maßgeblichen Verjährungsfristen hätten erst nach dem 12.10.2005 – dem Termin einer einschlägigen Entscheidung des BGH - zu laufen begonnen, da es ihnen vor diesem Termin verwehrt gewesen sei, ihren Anspruch gerichtlich zu verfolgen.

 

Die Entscheidung
Der BGH entschied auf der Grundlage des Versicherungsvertragsgesetzes, dass die Verjährung der Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag über eine Lebensversicherung nach fünf Jahren eintritt. Die Verjährung beginne am Ende des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden könne. Der Anspruch auf eine Rückvergütung entstehe bereits mit der Kündigung und werde spätestens mit der Abrechnung der Verträge durch den Versicherer fällig. Dies gelte auch für Ansprüche auf eine höhere Rückvergütung, die sich aus einer veränderten Abrechnung nach Maßgabe der BGH-Urteile vom 09.05.2001 und 12.10.2005 ergeben. Es komme nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer zum Abrechnungszeitpunkt die Unwirksamkeit der Versicherungsbedingungen erkennen konnte.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2010, Az.: IV ZR 208/09

 

Der Kommentar
Der BGH hat mit diesem Urteil die Verjährungsfrage bei Ansprüchen auf Zahlung einer weitergehenden Rückvergütung bei gekündigten Lebens- und Rentenversicherungen geklärt. Damit besteht Klarheit darüber, dass Versicherungsnehmer, die einen solchen Anspruch gegen ihren „ehemaligen“ Versicherer noch geltend machen wollen, nur begrenzt Zeit haben. Wer also seinen Vertrag im Jahre 2005 gekündigt hat und meint, er habe aufgrund der BGH-Rechtsprechung Anspruch auf eine höhere Rückvergütung, der muss diesen bis spätestens zum 31.12.2010 geltend machen. Verpasst er diesen Termin, dann kann er seine Forderung, selbst wenn sie berechtigt ist, nicht mehr durchsetzen.

 

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Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
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10. Februar 2012 - 20:36
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