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Bundesgerichtshof enttäuscht Immobiliengeschädigte
10.4.2002

Gestern entschied der Bundesgerichtshof Folgendes:
1. § 5 Abs. 2 HaustürWG ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99) richtlinienkonform einschränkend auszulegen.
2. Kreditverträge gehören danach insoweit nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HaustürWG „die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz“ erfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht einräumt wie das Haustürwiderrufsgesetz.
3. Dies gilt für alle Kreditverträge, die Haustürgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 HaustürWG a.F. sind, auch wenn sie die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts im Sinne der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen („Haustürgeschäfterichtlinie“) nicht erfüllen.
BGH, Urteil vom 9.4.2002, XI ZR 91/99

Das heißt im Klartext:
An der Haustür aufgeschwatzte Immobilienkredite dürfen widerrufen werden, wenn man zu deren Abschluss von Vermittlern zu Hause oder am Arbeitsplatz überredet wurde. Wurde über dieses Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt, kann der Widerruf sogar noch Jahre später erfolgen.

Doch was auf den ersten Blick so positiv klingt, ist für die meisten Immobiliengeschädigten nicht die Erlösung. Denn die für sie zentrale Frage, ob sie im Zuge der Rückabwicklung des unwirksamen Kredits an Stelle der Rückzahlung des Darlehens an die Bank direkt die Immobilie zurückgegeben können, hat der BGH verneint. Nach Meinung der Bundesrichter liegt trotz der engen Zusammenarbeit von Vermittlern und Banken meist kein „verbundenes Geschäft“ vor. Daher dürfen Betroffene nun zwar den Kreditvertrag widerrufen, doch eine gemeinsame Rückabwicklung von Kredit und Kauf soll „grundsätzlich nicht“ möglich sein. Wer aber sein Darlehen vorzeitig kündigt, muss auch den fälligen Restbetrag mit einem Mal zurückzahlen, obwohl das Geld in der oft unverkäuflichen Eigentumswohnung gebunden ist. Zudem soll der Kredit für die Nutzungszeit auch noch marktüblich verzinst werden.

Aus der BGH-Entscheidung schließen die Banken, dass sie sich nicht mit zurückgegebenen „Schrott-Immobilien“ auseinandersetzen müssen. Die von den Immobilienopfern erhoffte Rückgabe ihrer belastenden Eigentumswohnung gegen Erstattung der Kreditraten kann jedenfalls mit Hilfe des BGH-Urteils nicht durchgesetzt werden.


Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de


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24. Mai 2012 - 06:15
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