Wer bei einem Autohändler einen Gebrauchtwagen kauft, der bereits nach kurzer Zeit mit einem Motorschaden ausfällt, muss nicht beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorgelegen hat. Durch die seit dem 1.1.2002 geltende so genannte Beweislastumkehr wird für die ersten 6 Monate nach dem Kauf automatisch vermutet, dass der Defekt „im Keim“ bereits beim Erwerb vorgelegen hat. Deshalb muss der Händler zunächst versuchen, den Mangel auf seine Kosten zu beseitigen. Gelingt ihm dies auch nach zwei Reparaturversuchen nicht, kann der Kunde das Fahrzeug an den Händler zurückgeben.
Geklagt hatte der Käufer eines 10 Jahre alten Porsche mit 122.000 Kilometern Laufleistung. Bereits einen Tag nach der Übergabe des Fahrzeugs und ca. 700 gefahrenen Kilometern blieb das Auto mit einem schweren Motorschaden liegen. Daraufhin wollte er vom Vertrag zurücktreten und forderte den Kaufpreis zurück. Der Verkäufer weigerte sich unter Berufung auf die Beweislast. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass der Mangel, der zum Motorschaden führte, zumindest schon im Ansatz bei der Übergabe bestanden hatte. Da der Händler das Gegenteil nicht beweisen konnte, entschied das Gericht zu Gunsten des Verbrauchers.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.11.2003, Az.:22 U 88/03