Berlin, den 02.08.2010: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat klargestellt, dass es keine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers darstellt, wenn er sich auf die mündliche Darstellung des Anlagevermittlers verlässt und dessen Auskünfte nicht anhand des Emissionsprospekt überprüft. Diese anlegerfreundliche Entscheidung ist für die Verjährung der Ansprüche einer Vielzahl von geschädigten Anleger von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Fall
Der Anleger hatte zur sicheren Altersvorsorge eine Beteiligung an dem Immobilienfonds „CAM Turmcenter Frankfurt“ erworben. Da er über die Verlustrisiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, machte er Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Daraufhin wurde ihm vorgehalten, er hätte bereits bei Zeichnung der Beteiligung erkennen müssen, dass er fehlerhaft beraten wurde. Denn in dem ihm übergebenen Prospekt seien die Risiken offen und verständlich dargestellt.
Die Entscheidung
Der BGH teilte den Vorhalt nicht. Lebensnah und verbraucherfreundlich urteilten die Richter, dass der Anleger den Darlegungen – Versprechungen – des Anlagevermittlers bzw. Anlageberaters vertrauen dürfe und deshalb nicht gezwungen sei, diese anhand des Prospektes zu überprüfen. Eine Folge dieser Rechtsauffassung ist, dass die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Anlegers nicht automatisch ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Prospektes und damit der möglichen Kenntnisnahme des Prospektinhalts zu laufen beginnt, sondern erst ab tatsächlicher Kenntnis der Falschberatung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.2010, Az.: III ZR 249/09
Der Kommentar
Dieses Urteil ist zunächst vor allem deshalb grundsätzlich begrüßenswert, weil es Rechtsklarheit in einer lange umstrittenen Frage bringt. Darüber hinaus ist es für geschädigte Anleger überaus erfreulich, dass durch diese Entscheidung ihre Rechte deutlich gestärkt werden. Denn über Jahre haben viele Gerichte den geschädigten Anlegern vorgeworfen den Emissionsprospekt nicht gelesen zu haben. „Selber Schuld“ gilt nun nicht mehr. Der Anleger darf sich auf die mündlichen Ausführungen des Anlagevermittlers bzw. –beraters verlassen. Es gibt keine Pflicht zum Lesen des Emissionsprospektes, wenn Vermittler oder Berater den Anleger über die Geldanlage aufklären.
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