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Special: Geschlossene Fonds >> Medienfonds
Medienfonds: Erfolg für unsere Mandantin vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth
19.7.2010

Berlin, den 19.07.2010: Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat den Finanzberater unserer Mandantin auf Schadenersatzzahlung wegen unterlassener Aufklärung über die an ihn geflossenen Provisionen verurteilt.

 

Der Fall
Unsere Mandantin beteiligte sich nach einem Beratungsgespräch im Dezember 1997 mit einer Einmalzahlung in Höhe von 50.000 DM zzgl. einer Abwicklungsgebühr von 2.500 DM an der „Zweite Beteiligung KC Medien AG & Co. KG“.
Aufgrund eines positiven Artikels im „KC-Forum“, den ihr der Berater zugesandt hatte, zeichnete unsere Mandantin im August 1998 eine Beteiligung an der „Dritte Beteiligung KC Medien AG & Co. KG“ über 50.000 DM zzgl. 5 % Agio (2.500 DM).
Nach erneuten Gesprächen mit ihrem Berater erwarb unsere Mandantin schließlich im Oktober 1999 eine Beteiligung an der „Vierte Beteiligung KC Medien AG & Co. KG“ über 50.000 DM zzgl. 5 % Agio (2.500 DM).
Für die Vermittlung der Medienfondsbeteiligungen erhielt der Berater über seine Beratungshonorare hinaus Rückvergütungen, die er unserer Mandantin verschwieg. Aus den ersten beiden Medienfonds wurden unserer Mandantin Ausschüttungen nur bis zum Jahre 2002 gezahlt, der Medienfonds „Vierte Beteiligung KC Medien AG & Co. KG“ blieb Ausschüttungen gänzlich schuldig.
Zum 31.12.2007 kündigte unsere Mandantin ihre Medienfondsbeteiligungen. Unter Hinweis auf die Erstellung eines Wertgutachtens für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens lehnte die CP Medien AG eine Auszahlung der Einlagen und eines Gewinnes ab. Daraufhin forderte unsere Kanzlei den Berater auf, alle eingezahlten Beträge zzgl. Agio gegen Übertragung der Medienfondsanteile wegen Falschberatung an unsere Mandantin zurückzuzahlen.

 

Die Entscheidung
Das LG Nürnberg-Fürth sah die Klage vollumfänglich begründet und erkannte unserer Mandantin einen Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragverletzung zu. Das Gericht sah im Verschweigen seiner Provisionen eine Verletzung der Pflichten des Beraters aus dem Beratungsvertrag. Ein freier Berater habe die Pflicht, seinen Kunden über (verdeckte) Provisionen aufzuklären. Nur so könne dieser das Provisionsinteresse des Beraters einschätzen.

 

Der Kommentar
Finanzberatung muss – ganz gleich von wem geleistet – anleger-, anlage- und objektgerecht sein. Der Anlageinteressent hat Anspruch darauf, alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände wahrheitsgemäß, sorgfältig, unfassend und natürlich auch verständlich vermittelt zu bekommen. Eine besondere Bedeutung kommt dabei seiner Aufklärung über die Risiken der Geldanlage zu. Die Offenlegung aller Provisionen und Rückvergütungen die der Berater für seine Dienstleistung erhält, gehört nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der letzten Jahre unverzichtbar mit zu den Beratungspflichten. Abgesehen davon, dass hohe Vergütungen (sog. weiche Kosten) den Ertrag der Anlage schmälern, muss bei einer provisionsgesteuerten Beratung unterstellt werden, dass eine Anlage empfohlen wird, die dem Berater die höchste Vergütung bringt und nicht im maximalen Interesse des Kunden ist. Ergo: Dem Anlageinteressenten fehlt eine wichtige Information, die ihn möglicherweise von der Zeichnung der Anlage abgehalten hätte.

 

Referenz
Wir betreuen seit der Gründung unserer Kanzlei Anleger verschiedener Medienfonds sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich mit Erfolg.

Wir sind eine der von der „Wirtschaftswoche“ im Jahre 2009 ausgewiesenen „Top-Anlegerschutzkanzleien“. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten bundesweit geschädigte Kapitalanleger. 

 

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Ansprechpartner:

André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de

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10. Februar 2012 - 20:07
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