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Immobilie und Grundstück >> Wohnraumvermietung
Bundesgerichtshof: Erneut eine Schönheitsreparaturklausel unwirksam
6.7.2010

Berlin, 06.06.2010: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell eine gängige, tausendfach verwendete Schönheitsreparaturklausel für unwirksam befunden. Ergebnis: Der Mieter muss überhaupt keine Schönheitsreparaturen durchführen.

 

Der Fall
Die Vermieterin verklagte ihre Mieter auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Der Mietervertrag enthielt zu den Schönheitsreparaturen folgende Bestimmungen:
„Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…)“

 

Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. Die Klausel zu den Schönheitsreparaturen könne aufgrund der Formulierung „ausführen zu lassen“ auch so verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. Nach der maßgeblichen „kundenfeindlichsten“ Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Deshalb wurde die Schadenersatzforderung der Vermieterin abgewiesen.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.06.2010, Az.: VIII ZR 294/09

 

Der Kommentar
Mit diesem Urteil setzt der BGH seine mieterfreundliche Rechtsprechung zum Dauerproblem Schönheitsreparaturen fort. Zwar ist die formularvertragliche Übertragung der gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig. Doch der BGH hat darauf hingewiesen, dass diese üblich gewordene Praxis auch dadurch geprägt ist, dass Mieter die ihnen übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen können. Wird ihnen diese Möglichkeit genommen, werden sie durch die Überwälzung dieser Arbeiten unangemessen benachteiligt. Solange also die Schönheitsreparaturen – gleich von wem sie ausgeführt werden – fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden, ist die Beauftragung einer Fachfirma nicht nötig. 


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Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


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10. Februar 2012 - 19:56
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