Berlin, den 05.07.2010: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über ein wichtiges aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zu den sog. Schrottimmobilien. Überraschend sahen die Richter im Verschweigen verdeckter Innenprovisionen eine arglistige Täuschung.
Welcher Eigentümer einer Schrottimmobilie kennt nicht die Badenia und die inzwischen insolvente Gesellschaft Heinen + Biege aus Dortmund? Es war vor allem diese Bausparkasse, die damit in die Schlagzeilen geriet, dass sie sich am Vertrieb von schlechten, völlig überteuerten Wohnungen beteiligte, die von Vornherein nicht die prognostizierten Mieteinnahmen erreichen konnten, die für das Finanzierungsmodell dieser Bank ausschlaggebend waren. Die Folge: Enorme Belastungen für die geprellten Käufer, die manchen in den Ruin und einige sogar in den Selbstmord trieben.
Der Fall
Im vorliegenden Verfahren erwarb eine damals 38jährige Krankenschwester um Steuern zu sparen eine Eigentumswohnung in Hamburg. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 147.511 DM nahm sie bei der Bank ein Darlehen in Höhe von 178.000 DM auf, das durch zwei mit der Badenia abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden sollte. Beim Erwerb unterzeichnete sie einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, d.h. sie erteilte den Auftrag zur Vermittlung des Objekts (Wohnung) und der Finanzierung. Dafür erhielt die Finanzierungsvermittlerin 3.560 DM und die Wohnungsvermittlerin 5.089 DM. Alles in allem entspricht dies einer Provision von 5,86 % der Kaufpreissumme.
Die Wohnungseigentümerin klagte wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung auf Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung und Rückzahlung geleisteter Zinsen sowie die Feststellung, dass aus den Darlehensverträgen keine Zahlungsansprüche bestehen und dass ihr die Bank den gesamten Schaden zu ersetzen habe.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof bestätigte in seiner Revisionsentscheidung das Berufungsurteil: Die Bank muss die Kapitalanlage rückabwickeln.
Die Bank sei schadensersatzpflichtig, weil sie trotz eines Wissensvorsprungs nicht über eine arglistige Täuschung aufgeklärt habe. Die Wohnungseigentümerin sei vom Vertrieb arglistig über die Höhe der an die Vermittlerfirmen geflossenen Provisionen getäuscht worden. Denn anstelle der ausgewiesenen Vertriebsprovisionen von 5,86% der Kaufpreissumme erhielten die Vermittler tatsächlich mindestens 15 %. Da die Bank mit dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hatte, war davon auszugehen, dass sie von der arglistigen Täuschung wusste.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2010, Az.: XI ZR 104/08
Der Kommentar
Zunächst ist es für die Betroffenen hocherfreulich, dass der BGH endlich Klartext gesprochen hat. Doch an dieser Stelle kann die Kritik an der Rechtsprechung nicht unterbleiben. Wie viel nervliche und finanzielle Belastungen über nunmehr fast Jahrzehnte hätte den Schrottimmobilienbesitzern erspart bleiben können, wenn dieses Urteil früher gekommen wäre …
Dieses Urteil hat nicht nur Bedeutung für die vielen Parallelverfahren, sondern zunächst ebenso für alle Wohnungseigentümer bei denen gleichlautende Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge verwandt wurde. Und da das ist in einer erheblichen Zahl von Fällen geschehen ist, kann man auch dort von einer arglistigen Täuschung des Erwerbers über die Höhe der Vertriebsprovisionen ausgehen.
Abgesehen von diesem „Badenia-Fall“ wurden auch bei anderen Vertrieben und Banken, die institutionell zusammengearbeitet haben, Provisionen verschwiegen. Auch hier ist eine arglistige Täuschung nahe liegend und sollte deshalb anwaltlich geprüft werden. Herr Rechtsanwalt Richardt dazu: „Anleger, die wegen mangelnder Erfolgsaussichten bislang gezögert haben, sollten aufgrund dieses Urteils erneut prüfen, ob sie sich von ihrem auf 30 Jahre angelegten belastenden Investment lösen können.“
Unser Angebot
Wir prüfen Ihren Wohnungseigentumskauf auf Beratungspflichtverletzungen sowie auf sonstige Ansprüche und geben Ihnen für 50 Euro eine Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten. Wir sagen Ihnen außerdem, welche Kosten bei einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung auf Sie zukommen. Dafür können Sie unverbindlich unseren Fragebogen anfordern. Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.
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Wir sind seit dem Bestehen der Kanzlei auf die Rückabwicklung von „Steuersparimmobilien“ bzw. „Schrottimmobilien“ spezialisiert und konnten vielen Geschädigten sowohl außergerichtlich wie auch gerichtlich helfen. Das betrifft im Übrigen nicht nur die sog. Altfälle, sondern auch neu abgeschlossene Verträge.
Wir sind eine der von der „Wirtschaftswoche“ im Jahre 2009 ausgewiesenen „Top-Anlegerschutzkanzleien“. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten bundesweit geschädigte Kapitalanleger.
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