Berlin, den 30.06.2010: Das Landgericht (LG) München I hat die Procurator Treuhand GmbH zur Zahlung von vollem Schadenersatz gegenüber unserem Mandanten verurteilt. Die Beteiligung an der DBVI Fondsverwaltungs GmbH & Co. Europapark Rasthof KG wird rückabgewickelt.
Der Fall
Unser Mandant beteiligte sich über die Procurator an der Ancon GmbH (heute DBVI Fondsverwaltung GmbH) & Co. Europapark Rasthof KG mit 25.000 € zzgl. 5 % Agio. Zur Finanzierung der Fondseinlage nahm er zwei Darlehen bei der inzwischen insolventen Privatbank Reithinger auf. Weil unser Mandant beim Erwerb seines Anteils an der Europapark Rasthof KG nicht zutreffend aufgeklärt wurde und er diesen bei einer zutreffenden Aufklärung nicht erworben hätte, begehrte er die Rückabwicklung der Geldanlage.
Die Entscheidung
Das LG verurteilte die Procurator Treuhand GmbH zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung.
Die Procurator habe als Treuhandkommanditistin das persönliche Vertrauen der Anleger in Anspruch genommen und sei deshalb gehalten gewesen, über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für diese Immobilienfondsbeteiligung von wesentlicher Bedeutung sind.
Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die im Prospekt nicht zutreffend mitgeteilte Kommanditbeteiligung des Fonds-Geschäftsführers von solcher Bedeutung für die Anleger sei, dass man darüber zwingend aufklären musste. Auch die im Prospekt veröffentlichten Angaben zur Vergütung seien – wider der Verlautbarung - nicht vollständig. So wurde eine erhebliche zusätzliche jährliche Zuwendung an den Geschäftsführer verschwiegen. Des Weiteren stehe die Behandlung dieser Kommanditbeteiligung nicht mit den Regelungen des Gesellschaftsvertrages - wie im Prospekt abgedruckt - in Einklang.
Alles in allem sei der Anleger deshalb so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet.
Landgericht München I, Urteil vom 19.05.2009 (noch nicht rechtskräftig)
Kommentar
Das LG hat bei dieser Entscheidung ohne Wenn und Aber die Procurator als Treuhandkommanditistin für die Prospektfehler haftbar gemacht. Was juristisch „Schadenersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 BGB“ heißt, bedeutet für die betroffenen Anleger: voller Schadenersatz. Das heißt, sie haben Anspruch auf Rückzahlung aller erbrachten Einlagen bzw. der für das Finanzierungsdarlehen erbrachten Leistungen nebst Zinsen abzüglich erhaltener Ausschüttungen und ggf. auf Freistellung aus noch offenen Darlehensschulden.
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