Berlin, den 18.06.2010: Das Landgericht (LG) Berlin hat die Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft (DKB AG) zur Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Kaufvertrages verurteilt, weil sie sich eine Falschangabe des Vermittlers über die Höhe der monatlichen Ratenbelastung bei der Finanzierungsberechung zurechnen lassen muss.
Der Fall
Der Kläger hatte vorgetragen, telefonisch zu einer Finanzberatung bei ihm zu Hause animiert worden zu sein. Dabei seien die Vermittler von allgemeinen Fragen der Steuerersparnis schnell auf den Erwerb einer „topsanierten“ und gut vermieteten Eigentumswohnung gekommen, wobei noch eine städtebauliche Förderung in Anspruch genommen werden könnte. Bedenken seien mit dem Hinweis zerstreut worden, die Wohnung sei nach zwei Jahren jederzeit ohne Verlust wieder zu verkaufen, überhaupt könne die Wohnung ohne Kosten jederzeit zurückgegeben werden.
Der Kläger und seine Frau unterzeichneten dann einen vorbereiteten Alleinauftrag zur Vermittlung einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung zum Preis von max. 180.000 EUR bei 6 % Provision. In der Folge erhielten sie von einem auch von der DKB beauftragten Berater ein Berechnungsbeispiel, in welchem auch die Konditionen der „geplanten Finanzierung“ gesondert ausgewiesen waren. Danach sollte ein Darlehen über 166.500 EUR zu einem Zins p.a. von 4,1 % aufgenommen werden; die monatliche Belastung für dieses Darlehen sollte 569 EUR betragen. Nach Abschluss des Kaufvertrages übernahm die DKB die Finanzierung und gewährte dem Kläger und seiner Frau ein Darlehen über 166.500 EUR bei einem Zins p.a. von 4,1 %, einem Disagio von 8.325 EUR, einer Beratungsgebühr von 1 % und einer Tilgung 2 %. Die Überraschung: Die monatliche Rate betrug nicht wie angekündigt 569 EUR, sondern 846,38 EUR. Der Grund: Die Tilgung von 2 % hatten die Vermittler, die ausweislich des Darlehensvertrages auch von der DKB beauftragt waren, dem Kläger und seiner Frau das Annuitätendarlehen zu erläutern, in der Beratung und in der Übersicht über die geplante Finanzierung einfach weggelassen.
Nunmehr verlangte der Kläger die Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung, weil die Veräußerung der Wohnung nach zwei Jahren ohne Verluste nicht möglich sei, und erklärte den Widerruf wegen eines Haustürgeschäfts. Außerdem sei das Berechnungsbeispiel falsch, weil darin die Tilgung nicht berücksichtigt wurde. Die DKB sei aus dem Darlehensvertrag zur Aufklärung verpflichtet gewesen. Sie habe ihre Kreditgeberrolle überschritten, einen Gefährdungstatbestand geschaffen und einen Wissensvorsprung nicht offen gelegt. Zudem liege ein institutionalisiertes Zusammenwirken vor.
Die Entscheidung
Das LG Berlin verurteilte die DKB zur Rückabwicklung des finanzierten Eigentumswohnungskaufes. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die von einem Anlagevermittler in einer „Berechnung einer Immobilieninvestition“ angeführte Angabe zu den monatlichen Kosten eines Annuitätendarlehens den Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank betrifft, wenn der Vermittler mithilfe dieser Unterlage zur Anbahnung des Kreditvertrages tätig wird. Ist die Höhe der monatlichen Raten dort wegen Nichtberücksichtigung der Tilgung fälschlich zu niedrig angegeben und hätte der Anleger den Darlehensvertrag bei Kenntnis der wahren Ratenhöhe nicht abgeschlossen, liegt eine der finanzierenden Bank zurechenbare Falschangabe gegenüber dem Kreditkunden vor. Das verpflichte die Bank zum Schadensersatz in Form der Gesamtrückabwicklung der finanzierten Kapitalanlage. Der Kläger muss sich allerdings etwaige Steuervorteile, die er in der Zwischenzeit aus der Anlage erzielt hat, sowie die Mieteinnahmen aus der erworbenen Wohnung anrechnen lassen.
Landgericht Berlin, Urteil vom 29.01.2010, Az.: 4 O 62/09
Der Kommentar
Eine Bank ist zur umfassenden und zutreffenden Angabe der Konditionen der Finanzierung verpflichtet. Die Folgen einer Falschauskunft über die Kosten des Darlehens führen hier nach Ansicht des LG Berlin zum vollen Schadenersatzanspruch des Geschädigten und nicht etwa nur zur Erstattung des Differenzschadens. Das Gericht geht überzeugend davon aus, dass es bei einer richtigen Darstellung der Kosten des Darlehens weder zu dem Abschluss des Darlehensvertrages noch zu dem des notariellen Kaufvertrages gekommen wäre.
Die Falschangabe ist der Bank zuzurechnen; sie hat sich des Vermittlers als Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung ihrer Aufklärungspflichten betreffend die Finanzierung bedient. Die Falschangabe liegt im Pflichtenkreis der Bank. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank tätig wird, soweit sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft.
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