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Kapitalmarkt und Börse >> Anlageberatung
Urteil des OLG Nürnberg zur Beratungspflicht der Bank gegenüber Geld-Anlegern
10.2.1999

Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert über Urteil des OLG Nürnberg zum Kapitalanlagerecht.

Wegen Verletzung ihrer Beratungspflicht gegenüber zwei Kunden verurteilte das Oberlandesgericht Nürnberg eine Bank zur Zahlung von über 70.000 DM Schadensersatz.

Nach Auffassung des Gerichts hatte das Geldinstitut die beiden Kapitalanleger nur unzureichend über die Risiken von Anleihen des niederländischen Flugzeugherstellers Fokker im Jahr 1993 aufgeklärt. Nach dem wirtschaftlichen Niedergang von Fokker war der Anleihe-Kurs drastisch gefallen. Für ihre Verluste verlangten die zwei Kläger (eine Bankmitarbeiterin und ein Arzt) von der Bank einen Ausgleich.

Das OLG Nürnberg gab ihrer Klage im wesentlichen statt.

Wie in Medien wiederholt berichtet, hatten sich Nürnberger Gerichte wiederholt mit Schadensersatzprozessen von Geldanlegern gegen die D-Bank zu befassen. Die Anleger hatten nach Beratung durch das Geldinstitut Teilschuldverschreibungen des niederländischen Flugzeugherstellers Fokker N.V. gekauft, - nicht zuletzt im Vertrauen darauf, daß hinter der Fokker-Holding der niederländische Staat (22 %) sowie die DA-AG (78 %) standen, hinter letzterer wiederum mehrheitlich die Da-Be AG. Anfang 1996 gab jedoch die Da-Be AG das Ende ihres Engagements bei Fokker bekannt. Daraufhin fiel der Kurs der Anleihen drastisch; viele Anleger erlitten erhebliche Verluste.

Für ihren Schaden machten Anleger die nach ihrer Ansicht unzureichende Beratung durch die Bank verantwortlich. Sie verklagten deshalb das Geldinstitut auf Schadensersatz. Unter den Klägern waren auch die zwei Bankkunden, über deren Klage das OLG Nürnberg zu entscheiden hatte.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg

Mit seinem am 28.1.1998 verkündeten Urteil gab der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg den beiden Klagen überwiegend statt. Wegen Verletzung der vertraglichen Beratungspflicht verurteilte er die Bank im ersten Fall zu 63.000 DM, im zweiten Fall zu 8.235 DM Schadensersatz.

In seinen Urteilsgründen betont der Senat, daß Banken gegenüber Kapitalanlegern zu einer sachgerechten, auf den Kenntnisstand des jeweiligen Kunden abgestimmten Beratung verpflichtet seien. Ihre Beratung müsse sowohl anleger- als auch objektgerecht sein. Die beratende Bank habe den Anlage-Interessenten soviel Tatsachenwissen zu vermitteln, daß diese eine fundierte, ihren Vorstellungen entsprechende Entscheidung treffen können. Das gelte insbesondere dann, wenn Anleger - wie hier - auf eine sichere Anlage Wert legen.

Dieser vertraglichen Pflicht sei die beklagte Bank bei der Beratung der beiden Kläger nicht im gebotenen Umfang nachgekommen, heißt es im Urteil. Zu diesem Schluß gelangen die OLG-Richter aufgrund des Sachvortrags beider Parteien und der Beweisaufnahme, in deren Verlauf mehrere Zeugen gehört wurden.

In seiner mündlichen Urteilsbegründung wies der Vorsitzende des 12. Zivilsenats u.a. auf folgende Gesichtspunkte hin:

Ein externes "Rating" habe es für die Fokker-Anleihen nicht gegeben. Bankintern seien die Anleihen deshalb zunächst automatisch in die Gruppe der eher risikobehafteten Papiere eingereiht worden. Nur deshalb, weil an der Holding der niederländische Staat und die DA (bzw. mittelbar Da-Be) beteiligt waren, habe der für die Einstufung zuständige Bankmitarbeiter in dem Informationssystem, das Anlageberatern der Bank als Verkaufsunterlage diene, die Fokker-Anleihen in die Gruppe der sicheren Anlagen eingereiht.

Dabei habe es schon 1993, als die Anleger ihre Anteile erwarben, durchaus ernst zu nehmende Risiken gegeben. Hierauf hätte die Bank ihre Kunden hinweisen müssen, vor allem dann, wenn den Kunden - wie hier - an einer "konservativen", auf Sicherheit bedachten Geldanlage gelegen war. An einer solchen Aufklärung habe es in beiden Fällen gefehlt.

Anhaltspunkte dafür, daß sich die Kläger bei ordnungsgemäßer Beratung ebenfalls für den Erwerb der Anteile entschieden hätten, habe die dafür darlegungspflichtige Beklagte nicht vorgetragen. Als Folge ihrer unzureichenden Aufklärung sei deshalb die Bank verpflichtet, ihren beiden Kunden den durch den Kursverfall entstandenen Schaden zu ersetzen.


Urteile des OLG Nürnberg vom 28.1.1999,
Az. 12 U 21310/07 und 12 U 2131/97

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg
Fürther Str. 110,      90429 Nürnberg
Telefon:  (0911) 321-2342 oder -2330      
Fax:   (0911) 321-2598
Internet:     www.justiz.bayern.de/olgn


Ansprechpartner:

Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de


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23. Mai 2012 - 16:09
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