Berlin, den 30.04.2010: Am 15.04.2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache „E. Friz“ (C-215/08) darüber entschieden, ob der Beitritt zu einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft (GbR, KG oder OHG) von der Haustürwiderrufsrichtlinie (Richtlinie 85/577/EWG) erfasst ist und der Anleger, soweit die Widerrufsfrist nicht abgelaufen ist, sich wirksam durch Widerruf von der Anlage lösen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte dieses EuGH-Verfahren durch eine Vorlagefrage in folgendem Verfahren in Gang:
Der Fall
Der Anleger trat nach einem ungebeten Hausbesuch eines Vertreters der Roland SteuerberatungsGmbH im Juli 1991 als Gesellschafter einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR bei. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Fonds von der Roland SteuerberatungsGmbH verwaltet. Nach einem Jahr kündigte der Anleger seine Mitgliedschaft in der GbR fristlos und widerrief gem. § 3 HWiG seinen Beitritt. Die E. Friz GmbH forderte daraufhin als Geschäftsführerin des Immobilienfonds die Zahlung des negativen Auseinandersetzungsguthaben und klagte auf diesen Betrag. Der Anleger hingegen vertrat die Auffassung, es liege in der Ausgleichspflicht eine Verletzung des Haustürwiderrufsrechts vor. Nach der bis dato ständigen Rechtsprechung des BGH findet auf die Rückabwicklung solcher Unternehmensbeteiligungen bisher immer die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung. Danach führt der Widerruf nicht zur Rückzahlung des eingezahlten Gesellschaftskapitals. Dem Anleger steht nur das Auseinandersetzungsguthaben zu, dass eben auch negativ sein kann, was zu einer Nachzahlungspflicht führt.
Die Entscheidung
Der EuGH erklärte die Haustürwiderrufsrichtlinie auf den Vorlagefall für anwendbar, da der Zweck des Beitritts vorrangig nicht darin bestand, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.
Der inzwischen aufgehobene § 3 Abs. 1 HWiG gewähre dem Anleger gegen die Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben bei Widerruf des in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft, wobei sich die Anspruchshöhe nach dem Wert des Geschäftsanteils des Verbrauchers im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Fonds berechne.
Der Haustürwiderrufsrichtlinie stehe nicht entgegen, dass der Widerruf in seiner Rechtsfolge zu einer Auseinandersetzung führt, bei der der Anleger nicht nur seine bereits geleisteten Einlagen verlieren kann, sondern darüber hinaus ein mögliches negatives Auseinandersetzungsguthaben gegenüber der Fondsgesellschaft ausgleichen muss.
Der Kommentar
Die Entscheidung des EuGH ist für Anleger ein zweischneidiges Schwert.
Auf der einen Seite hat der EuGH die grundsätzliche Möglichkeit, in einer Haustürsituation angebahnte Beteiligungen an Kapitalanlagegesellschaften durch Widerruf vorzeitig zu beenden, manifestiert. Das kommt dem Anleger ggf. schon dann zu gute, wenn, wie häufig etwa bei Kapitalanlagegenossenschaften, eine Nachschusspflicht ausgeschlossen ist. Dann kann der Anleger seine schlecht laufende Beteiligung, in die er womöglich noch jahrelang einzahlen müsste, evtl. sofort beenden.
Besteht andererseits die Möglichkeit, dass der Anleger Nachschüsse zu leisten bzw. negative Auseinandersetzungsguthaben auszugleichen hat, will ein Widerruf gut überlegt sein, um sich am Ende nicht mehr zu schaden als zu nutzen.
Abgesehen davon hat der EuGH der erhofften Möglichkeit, sich über den Widerruf rückwirkend von der Beteiligung zu trennen und dadurch die eingezahlten Beträge voll zurückzuerhalten, im Grundsatz einen Riegel vorgeschoben. Auch bei einem positiven Auseinandersetzungsguthaben liegt dieses, wenn der Fonds einmal in Schieflage geraten ist, nämlich erfahrungsgemäß deutlich unter den investierten Beträgen.
Diese vom EuGH gezogene Sperre gilt aber nicht ausnahmslos. So kommt es zunächst einmal darauf an, wie die Beteiligung ausgestaltet ist. Handelt es sich etwa um eine sog. atypisch stille Beteiligung, dann kann eine volle Rückabwicklung – wie auch schon bisher – durchaus möglich sein. Handelt es sich demgegenüber um eine GbR oder eine KG, dann ist auch hier eine vollständige Rückabwicklung in bestimmten Fällen, z.B. bei einer sog. „besonders groben Sittenwidrigkeit“ (dazu BGHZ 13, 323; 55, 9; BGH II ZR 310/03), denkbar.
Außerdem gilt es zu beachten, dass neben der Fondsgesellschaft bzw. Genossenschaft selbst in aller Regel eine Anzahl weiterer möglicher Haftungsgegner, wie Vorstände, Hintermänner, Berater, Vermittler, Treuhänder, Finanzierungsbank usw. existieren, gegenüber denen Ansprüche geprüft werden sollten.
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