Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über folgende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts:
Leitsatz der Entscheidung:
#Ein Verbraucher, der einen Kreditvertrag im Rahmen eines Haustürgeschäftes schließt und nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wird, verliert dieses Recht nicht.#
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.2001, die geschädigte Anleger von geschlossenen Immobilienfonds und diversen anderen Anlagebeteiligungen betrifft, dürfte zu ganz erheblicher Unruhe bei deutschen Banken und Bausparkassen führen.
Der Europäische Gerichtshof hatte in dem seit 1999 anhängigen Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob Kreditverträge, welche unter die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes fallen und deren Gewährung von der Bestellung grundpfandrechtlicher Sicherheiten abhängig gemacht worden sind, nach den Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen werden können.
Dies war bisher höchst umstritten. Der Bundesgerichtshof hat zur Klärung der Rechtsfrage den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Bisher konnte ein Realkreditvertrag, welcher in einer Haustürsituation abgeschlossen wurde, nicht nach den Regelungen des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen werden.
Der Europäische Gerichtshof hat nun die Rechte der Verbraucher gestärkt und festgestellt, daß die bisherige Praxis nicht mit europäischem Recht vereinbar sei.
Es besteht jetzt die Möglichkeit, daß viele geschädigte Verbraucher, die sich durch mehr oder weniger seriöse Anlagevermittler zu einer Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds und anderen mehr oder minder seriösen Anlagemodellen entschlossen und in diesem Zusammenhang gleich noch die Darlehensverträge abgeschlossen haben, sich von diesen Verträgen durch einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz - welches zum 01.01.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert wird - lösen können. Bisher hatten sich dem die deutschen Banken unter Hinweis auf die bisherige deutsche Rechtsprechung verschlossen.
Da grundsätzlich die Möglichkeit besteht, daß die Banken die entsprechenden Widerrufsbelehrungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz noch nachträglich gegenüber dem Verbraucher vornehmen, ist Eile geboten. Ein umgehender Widerruf der Erklärung zum Abschluß eines Darlehensvertrages ist unumgänglich, bevor die Kreditinstitute den Kunden nachträglich über sein Widerrufsrecht belehren.
Doch Vorsicht ! Der Widerruf kann zum Bumerang werden. Der Darlehensbetrag muß nämlich vom Kreditnehmer grundsätzlich zurückgegeben werden und wird im Regelfall sofort fällig. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn eine Verrechnung von Rückzahlungsansprüchen des Verbrauchers mit Ansprüchen der Kreditinstitute erfolgen kann. Jemand, der dann die Summe nicht sofort aufbringen kann, muß mit Klagen der Banken rechnen. Es empfehlen sich dann unter Umständen Vergleichsverhandlungen.
Soweit die Entscheidungsgründe bisher bekannt sind, dürften sie nicht solche Geschäfte betreffen, bei denen der entsprechende Darlehensvertrag von einem Treuhänder oder gewerbsmäßigen Vermittler abgeschlossen worden ist. Einer Prüfung bedarf es jedoch auch hier im Einzelfall. Eile ist somit in jedem Falle geboten, um sich seine Rechte gegen die finanzierenden Banken zu erhalten.
EuGH, Urteil vom 13.12.2001, Az.: C-481/99
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