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Special: Geschlossene Fonds >> Immobilienfonds
Falk Fonds: Neue Perspektiven für Falk-Fonds-Anleger nach Urteilen des OLG Stuttgart und LG München I
15.4.2010

Berlin, den 15.04.2010: Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart und das Landgericht (LG) München haben Falk-Fonds-Anlegern Schadensersatz zugesprochen, weil deren Anlageberater sie bei Abschluss der Geldanlage nicht über die geflossene Innenprovisionen („Kick-Backs") informiert haben.

 

Anleger muss über Provisionen aufgeklärt werden
Gemäß der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) muss der Anlageberater – wie auch der Vermittler – seinen Kunden über seinen „Verdienst“ – entweder durch die ihm zufließende Rückvergütung (Kick-back) seitens „Dritter“ (meist das kapitalsuchende Unternehmen – bzw. durch den Kunden selbst (Gewinnmarge) - aufklären.  Der Anleger hat Anspruch darauf, zu erfahren, wessen Interessen der Vermittler (noch) vertritt und vor allem wie stark dessen eigenes Provisionsinteresse ist. Nur, wenn er auch die Höhe dieses Teils der der „weichen Kosten“ kennt, kann er die Empfehlung und seine Renditechancen einordnen.

 

Schadenersatz bei Verstoß gegen Offenlegungspflicht
Hat der Anlagevermittler bzw. -berater seinen Kunden nachweislich nicht über seine Provision aufgeklärt, so macht er sich schadenersatzpflichtig. Der geschädigte Anleger ist dann so zu stellen, als hätte er den Beteiligungsvertrag nicht abgeschlossen. Bei einer fremdfinanzierten Geldanlage (Darlehen) ist der Anleger von sämtlichen Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag freizustellen.
So hat das OLG Stuttgart in diesem Sinne dem Kläger – Anleger des Falk Fonds 68 und 75 – wegen Falschberatung vollen Schadenersatz zugesprochen.
Das LG München I verurteilte den AWD als Anlageberatungsunternehmen ebenso zum Schadenersatz, weil auch hier der Berater seinen Kunden – Anleger des Falk Fonds 60 - nicht über Provisionszahlungen aufgeklärt hatte.

 

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 04.03.2010, Az.: 13 U 42/09
Landgericht München I, Urteil vom 25.02.2010, Az.: 22 O 1797/09

 

Ansprüche können auch bei Altverträgen geltend gemacht werden
In vielen Fällen stehen geschädigte Anleger vor dem Problem, dass sie zwar Ansprüche haben, diese jedoch bereits verjährt sind, weil die Beteiligung vor vielen Jahre gezeichnet wurde. Doch hier ist das anders. Wenn der Kunde erst lange nach Zeichnung seiner Anlage von der Pflichtverletzung des Vermittlers/Beraters erfuhr, dann beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dieser Kenntnis. Das bedeutet, dass auch Anleger, die vielleicht bereits in den 90er Jahren Fondsanteile erworben haben, jetzt noch ihre Ansprüche geltend machen können.
Wir raten deshalb geschädigten Falk-Fonds-Anlegern, ihre Ansprüche umgehend fachanwaltlich prüfen zu lassen.

 

Unser Angebot
Wir prüfen Ihre Verträge und geben Ihnen für 50 Euro eine Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten. Wir sagen Ihnen außerdem, welche Kosten bei einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung auf Sie zukommen. Dafür können Sie unverbindlich unseren Fragebogen anfordern.
Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.

 

Referenz
Wir sind eine der von der „Wirtschaftswoche“ im Jahre 2009 ausgewiesenen „Top-Anlegerschutzkanzleien“. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten bundesweit geschädigte Kapitalanleger.


Ansprechpartner:

Sabine Hochmuth
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: hochmuth@gansel-rechtsanwaelte.de


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23. Mai 2012 - 16:04
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