Opfer von zweifelhaften Immobiliengeschäften können neuen Mut schöpfen. Dafür sorgt die gestrige Entscheidung (Urteil vom 13.12.2001, Az.: C-481/99) des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).
Die Luxemburger Richter befanden, dass Bankkunden ein Widerrufsrecht haben, wenn sie einen Realkredit aufnehmen, mit dem eine Immobilie finanziert wird. Damit entschieden sie anders als bislang der Bundesgerichtshof (BGH) zu Gunsten der Verbraucher und nicht im Interesse der Banken. Dadurch können sich nunmehr ca. 100.000 getäuschte Käufer neue Hoffnung auf Wiedergutmachung durch die Banken für überteuerte, kreditfinanzierte Eigentumswohnungen in Deutschland machen.
Zum Hintergrund:
Insbesondere seit der Wiedervereinigung wird „Ottonormalverbrauchern“ eine fremdvermietete Eigentumswohnung angeboten, mit der sich vor allem Steuern sparen lassen sollen. Selbst fehlendes Eigenkapital ist scheinbar keine Hürde. Denn der Interessent kann oder besser soll eine Wohnung – die er meist nur in einem „schönen“ Prospekt zu Gesicht bekommt – per Darlehen auf Pump kaufen. Finanzielle Belastungen, so versprechen die Verkäufer (Makler), würden durch die hohen Steuerersparnisse und die zu erwartenden Mieteinnahmen minimal ausfallen. Zumeist wird, um das „Schnäppchen“ zu ermöglichen, die Vollfinanzierung der Eigentumswohnung gleich mit der Wohnung abgeschlossen.
Doch nach Vertragsabschluss stellt sich dann die Kapitalanlage „Wohnung“ als völlig überteuert heraus, die versprochenen Mieteinnahmen bleiben aus und die angeblichen Steuervorteile treten nicht ein. Am Ende hat der Käufer eine fast wertlose Immobilie und hohe Schulden. Gewinner sind einzig und allein die Verkäufer (Makler) mit ihren Provisionen und die Banken mit ihren Zinsgewinnen. Denn die Geldinstitute fordern von den Getäuschten unerbittlich die pünktliche Bedienung von Darlehen und Zinsen.
Die Luxemburger Richter vertreten die Auffassung, dass „Realkreditverträge“ – wie der Kauf von Staubsaugern oder Zeitschriftenabos – als so genannte Haustürgeschäfte anzusehen sind. Und für diese gilt daher ebenfalls die EU-Gemeinschaftsrichtlinie „betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“, die ein Widerrufsrecht für Verbraucher vorsieht.
Der Entscheidung des EuGH liegt der Rechtsstreit zwischen dem Ehepaar Heininger und der Münchner Hypovereinsbank zu Grunde. Eine auf Kapitalanlagen spezialisierte Vertriebsorganisation hatte sie 1993 aus eigener Initiative zu Hause aufgesucht und dazu überredet, eine Wohnung zu erwerben und ihnen zugleich ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen der heutigen Hypo-Vereinsbank (HVB) mitvermittelt. Nach 5 Jahren klagten die Eheleute, weil ihnen das Widerrufsrecht nicht bekannt gewesen sei, auf Auflösung ihres Kreditvertrages. Und sie forderten von der Bank eine Rückzahlung der geleisteten Beträge.
Die Klage wurde zunächst vom Oberlandesgericht verworfen. Der daraufhin angerufene BGH verwies den Fall nach Luxemburg, da es um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht – konkret um die Anwendbarkeit der europäische Haustürgeschäfterichtlinie auf „normale“ Realkreditvertrag – gehe.
Die Richter des Europäischen Gerichtshofes antworteten mit „Ja“. „Der Schutz, der dem Verbraucher gewährt werde, der einen solchen Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden geschlossen habe, werde nicht dadurch entbehrlicher, dass der Kreditvertrag durch ein Grundpfandrecht abgesichert werde.“ Das bedeutet, dass den geschädigten Immobilienkäufern ein Rücktrittsrecht vom Bankkredit zusteht. Zudem meinten die Richter, dass bei einer fehlenden Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht er den Darlehensvertrag noch Jahre später ohne Nachteile rückgängig machen könne.
Wer nun die verbraucherfreundliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in seinem Fall nutzen möchte, der muss zum einen den Nachweis erbringen, dass ein Haustürgeschäft auch tatsächlich vorgelegen hat und, dass er zum anderen nicht (oder nicht ausreichend) über seine Widerrufsmöglichkeit beim Abschluss des Kreditvertrages belehrt wurde. Das dies gegenüber den Banken nicht leicht sein wird, dürfte angesichts der Dimension dieser unsauberen Rechtsgeschäfte verständlich sein. Gefragt sind nun überzeugende Beweise und juristischer Sachverstand.
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