Berlin, den 19.02.2010: Das Landgericht (LG) Memmingen als auch das Landgericht Landshut folgte unserer Rechtsauffassung mit dem Ergebnis, dass unsere Mandanten keine Zahlungen mehr an die DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG leisten müssen.
Der Memminger Fall
Unsere Mandantin trat im Jahre 1998 der Deutschen Beamtenvorsorge Immobilienholding AG (DBVI) & Co. 2. Deutschlandfonds KG, der Rechtsvorgängerin der DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG, mit einer Gesamteinlage von 20.000 DM bei. Die Beitrittserklärung sah monatliche Raten in Höhe von 100 DM vor. Bis Januar 2007 kam unsere Mandantin vertragsgemäß ihrer Ratenzahlungsverpflichtung nach; dann stellte sie die Zahlungen ein. Der Forderung der Fondsgesellschaft, die Ratenzahlungen fortzusetzen, widersprach sie mit Hinweis auf eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrages. Danach gilt zum einen der Einzahlungsplan als abgebrochen und zum anderen wird die Einlage herabgesetzt, wenn die Raten mehr als fünf Mal nicht gezahlt werden.
Die DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG klagte schließlich auf Nachzahlung und Fortsetzung der Ratenzahlung in der vereinbarten Höhe; wir erhoben Widerklage.
Die Entscheidung
Das Landgericht (LG) Memmingen bestätigte unsere Rechtsauffassung, dass aus der einschlägigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages eindeutig zu entnehmen ist, dass der Einzahlungsplan als abgebrochen gilt und die Beteiligung herabgesetzt werden muss. Eine andere Auslegung lässt die Bestimmung nicht zu. Damit wurde die Klage der DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG als unbegründet abgewiesen und unserer Widerklage stattgegeben. Im Ergebnis muss unsere Mandantin keine Zahlungen mehr an die Gesellschaft leisten. Ihre Beteiligung verbleibt bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages in Höhe der bis zur Zahlungseinstellung geleisteten Einlagen bestehen.
Landgericht Memmingen, Urteil vom 29.01.2010, Az.: 25 O 1826/09
Und nun hat auch das Landgericht Landshut in einem solchen Fall zu Gunsten unserer Mandantin entschieden (Urt. v. 10.02.2010, Az.: 54 O 3240/09).
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