Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert über ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zum Kapitalanlagerecht.
Ein unzureichender Prospekt über eine Kapitalanlage kann einem Anleger nicht nur Schadensersatzansprüche gegen die Anlagegesellschaft, sondern auch gegen die seine Anlage finanzierende Bank geben.
Voraussetzung ist, daß sich Kreditvertrag und Kapitalanlage als ein sog. verbundenes Geschäft darstellen, weil es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt. Dies ist nach Auffassung des Gerichts etwa dann anzunehmen, wenn ein Mitarbeiter der Bank beide Verträge vorbereitet hat.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadenersatzklage eines Ehepaares gegen dessen Bank statt. Die Kläger hatten zur Finanzierung der Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft unter anderem ein Darlehen aufgenommen. Beide Verträge hatte ein Mitarbeiter der Bank vorbereitet. Der Anlageentscheidung der Kläger hatte ein nach Auffassung des Gerichts völlig unzureichender Prospekt der Gesellschaft zu Grunde gelegen. Nachdem die Immobiliengesellschaft Konkurs angemeldet hatte, verlangten die Kläger die Erstattung des inzwischen der Bank unter Vorbehalt zurückgezahlten Darlehens in Höhe von rund DM 56.000.
Anders als das Landgericht Wiesbaden, das die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, sah das OLG diese Forderung als berechtigt an. Angesichts des "Engagements" des Bankmitarbeiters ließen sich Kapitalanlage und Darlehensaufnahme wirtschaftlich betrachtet nicht trennen.
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil, Az.: 9 U 117/00
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