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Phoenix Kapitaldienst: Erfolg der Kanzlei - Insolvenzverwalter unterliegt nahezu vollständig mit seiner Klage auf Rückforderung sog. Scheingewinne
28.9.2009

Berlin, den 28.09.2009: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Phoenix-Geschädigte über ein von unserer Kanzlei erstrittenes Urteil des Landgerichts Frankfurt/a.M. in dem die Forderung des Insolvenzverwalters auf Zahlung aus Insolvenzanfechtung nahezu vollständig abgewiesen wurde. Wieder versuchte der Insolvenzverwalter vergeblich, bei einem Anleger alte Auszahlungen aus dem betrügerischen Schneeballsystem der Phoenix Kapitaldienst GmbH zurückholen.

 

Der Fall
Unser Mandant wurde vom Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH, Herrn Frank Schmitt, verklagt, die erhaltenen Scheingewinne in Höhe von 39.882,87 € zur Insolvenzmasse zu zahlen.

 

Die Entscheidung
Das Landgericht gestand dem Insolvenzverwalter im Ergebnis seiner Entscheidung lediglich einen Anspruch von 1.837,56 € nebst Zinsen zu.
Zunächst – so das Landgericht Frankfurt – dürfe der Insolvenzverwalter bei seiner Berechnung des Scheingewinns nicht die seitens der Phoenix Kapitaldienst GmbH beanspruchten (Bestands-)Provisionen berücksichtigen. Denn das Vermögen der Anleger wurde nicht entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen verwaltet, sondern lediglich eingesammelt und dann im Rahmen eines Schneeballsystems an die Altanleger verteilt. Die vertraglichen Pflichten wurden von der Phoenix Kapitaldienst GmbH nicht erfüllt, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb für nicht erbrachte Leistungen Kosten und Provisionen verlangt werden können, die den Verlust verringern und folglich den etwaigen Scheingewinn zu Lasten der Anleger vergrößern. Bei der etwaig verbleibenden Restforderung könne sich der Anleger darauf berufen, dass die erhaltenen Gewinne nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sind (Entreicherungseinwand).

 

Landgericht Frankfurt/a.M., Urteil vom 18.09.2009, Az.: 2-25 O 68/08 (n. rk.)

 

Der Kommentar
Immer mehr Gerichte weisen die Forderung des Insolvenzverwalters von Phoenix Kapitaldienst GmbH gegenüber den geschädigten Phoenix-Anlegern auf Rückzahlung der Scheingewinne mit zum Teil unterschiedlichen Begründungen zurück. Im Ergebnis aber sind die Entscheidungen identisch: Die Anleger müssen ihre Scheingewinne nicht zur Gänze zurückzahlen. Es kommt jedoch darauf an, in jedem Fall individuell den Einwänden des Insolvenzverwalters zu begegnen.

 


Ansprechpartner:

André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de

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23. Mai 2012 - 15:53
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