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Special: Geschlossene Fonds >> Immobilienfonds
Falk Fonds 59 und 68: OLG Karlsruhe und München weisen Forderungen des Insolvenzverwalters auf Ausschüttungsrückforderungen ab
28.9.2009

Berlin, den 28.09.2009: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte vertritt Anleger, die eine Beteiligung an den Falk Fonds 59 und 68 gezeichnet haben. Diese beiden Fonds  zählen zu jenen Falk-Fonds, die bereits Insolvenz angemeldet haben. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der beiden Falk-Fonds, Rechtsanwalt Josef Nachmann, ist nunmehr in Verfahren vor den Oberlandsgerichten (OLG) Karlsruhe und München mit seiner Klage auf Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen gescheitert. Diese Entscheidungen stärken die Position geschädigter Falk Fonds-Anleger beim Schutz gegen Forderungen des Insolvenzverwalters.

 

Unwirksamer Treuhandvertrag – Insolvenzverwalter ohne Anspruch
Das OLG München kam in seinem Urteil vom 23.06.2009 zu dem Ergebnis, dass die Anlegerin nicht ihre gesamten Gewinnausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen müsse.
Die Falk-Fonds-Anleger hatten sich mittelbar über eine Treuhandkommanditistin an den Immobilienfonds beteiligt. Der Treuhandkommanditist trat dann seine Ansprüche aus dem Treuhandvertrag auf Freistellung von Verbindlichkeiten an den Insolvenzverwalter der Falk-Fonds ab. Und dieser versuchte gem. § 171 Abs. 2 HGB aus abgetretenem Recht des Treuhänders dessen vertraglichen Freistellungsanspruch zu realisieren.
Das Gericht prüfte, ob zwischen der Anlegerin und der Treuhänderin ein wirksamer Treuhandvertrag abgeschlossen wurde. Im Ergebnis stellte das OLG München fest, dass der Treuhandvertrag gem. § 134 BGB, Art. 1, § 1 Abs. 1 S. 1 gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße und somit unwirksam sei. Damit sei auch die Abtretung der Treuhänderin an den Insolvenzverwalter unwirksam.
Der Treuhänder verwirklichte durch Vertragsschlüsse für die Anleger deren Interessen in dem er gemäß dem Treuhandvertrag Erwerbsgeschäfte tätigte. Dafür jedoch benötigte der Treuhänder eine Genehmigung nach dem Rechtberatungsgesetz, die nicht vorlag. Das führt schließlich dazu, dass der Treuhandvertrag unwirksam war und somit auch eine Abtretung des Freistellungsanspruches nicht möglich ist.

 

Kommentar
Das OLG München hat mit seinem Urteil die bereits geschädigten Falk-Fonds-Anleger vor noch größerem Schaden bewahrt. Bedeutsam ist dieses Urteil nicht zuletzt deshalb, weil es sich zum Schutz der Anleger auch auf andere Falk Fonds übertragen lässt, da die Gesellschafts- und Treuhandverträge konzeptionell vergleichbar sind.

 

Unser Angebot
Wir geben Falk-Fonds-Geschädigten für 50 Euro eine Ersteinschätzung Ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten in der Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter. Außerdem sagen wir Ihnen, welche Kosten bei einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung auf Sie zukommen. Dafür können Sie unverbindlich unseren Fragebogen anfordern.
 
Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.
 
Referenz
Wir sind eine der von der „Wirtschaftswoche“ im Jahre 2009 ausgewiesenen „Top-Anlegerschutzkanzleien“. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten bundesweit geschädigte Kapitalanleger.

 


Ansprechpartner:

Sabine Hochmuth
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: hochmuth@gansel-rechtsanwaelte.de


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23. Mai 2012 - 15:53
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