Berlin, den 23.09.2009: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über eine richtungsweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Geschwindigkeitsmessung mittels Videoaufzeichnung.
Der Fall
Im Januar 2006 führte der Landrat des Landkreises Güstrow als Ordnungsbehörde auf der BAB 19 eine Geschwindigkeitsmessung mittels Videoaufzeichnung durch. Der Beschwerdeführer wurde von dieser Aufzeichnung erfasst. Wegen fahrlässiger Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h legte die Ordnungsbehörde gegen ihn ein Bußgeld von 50 Euro fest.
Gegen den Bußgeldbescheid legte der Beschwerdeführer Rechtsmittel ein. Er rügte, dass die Videoaufzeichnung mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei.
Die Gerichte folgten dem Einwand nicht, da der Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Geschwindigkeitsmessung bieten würde. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde, da er sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt sah.
Die Entscheidung
Das BVerfG hob die Entscheidungen des Amtsgerichts Güstrow und des Oberlandesgerichts Rostock auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Amtsgericht. Die Rechtsauffassung der Gerichte, der ministeriale Erlass bilde eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verstoße gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgende Willkürverbot. Zwar könne das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Dazu bedürfe es aber eines formellen Gesetzes, das dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.08.2009, Az.: 2 BvR 941/08
Kommentar
Die Botschaft ist klar: Für Geschwindigkeitsmessung mittels Videoaufzeichnung ist eine gesetzliche Eingriffsermächtigung erforderlich.
Für Kraftfahrer bedeutet diese Entscheidung, dass diese sich erfolgreich gegen Bußgeldbescheide wehren können, wenn sich die Bußgeldbehörde zum Beweis für die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit auf die Auswertung einer automatisierten Videoüberwachungsanlage beruft. Das gilt jedenfalls solange, bis eine gesetzliche Regelung zur Eingriffsermächtigung in das Persönlichkeitsrecht von Kraftfahrern geschaffen wird.
Die gleichen Grundsätze, die hier das BVerfG aufgestellt hat, dürften im Übrigen auch für Videoüberwachungen bei Abstandsmessungen gelten, da diese lediglich durch Verwaltungsakte legitimiert werden.
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