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Bank- und Kreditrecht >> Zertifikate
Mit einem Zertifikat Geld verloren? In vielen Fällen bestehen gute Chancen für eine Schadensbegleichung!
14.8.2009

Berlin, den 14.08.2009: Wir vertreten zahlreiche Anleger, die von ihrer Hausbank, Sparkasse oder einem sonstigen Geldinstitut Zertifikate als „interessante und sichere“ Geldanlage vermittelt bekamen und dann viel Geld verloren. In vielen Fällen konnten wir unseren Mandanten zur vollsten Zufriedenheit helfen.

 

Ich hab’ da was Interessantes für Sie!
Mit diesem Satz begann für viele unserer Mandanten ein ungeahntes Verlustgeschäft. Sparkassen und Banken boten ihren Kunden Zertifikate an, die sicher und lukrativ sein sollten und von denen man sich jederzeit trennen könne. Von Risiken war meist keine Rede. Und auch wenn die Kunden nicht ganz verstanden, was für eine Geldanlage sie eigentlich zeichneten, so vertrauten sie doch auf die glaubhaft erscheinende Empfehlung ihres Bank- bzw. Sparkassenberaters. Viele Anleger, die sich für Zertifikate entschieden, wussten nicht, dass diese erheblichen Kursschwankungen unterliegen können und schlimmstenfalls sogar völlig an Wert verlieren, wenn der Herausgeber - wie bei Lehman Brothers - Konkurs anmeldet.

 

Der Verlust
Die Kursrückgänge am Aktienmarkt infolge des Markteinbruchs hatten auch Auswirkungen auf Zertifikate. Neben den Knock-out Zertifikaten, bei denen bei Erreichen einer festgelegten Schwelle ein Totalverlust eintritt, erweisen sich nunmehr die von den Banken verkauften sog. „Bonus-Capped-Zertifikate“ für die Anleger als problematisch. Oft wurden sie mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass bei Unterschreitung der sog. Sicherheitsbarriere nicht nur die Bonuszahlung für das laufende Jahr entfällt, sondern sich auch der Rückzahlungswert des Zertifikates am Laufzeitende nach der prozentualen Entwicklung des Basiswertes richtet und die Anlage somit eine riskante Wette auf den Kursverlauf bedeutet. Verluste der Kaufwerte dieser Papiere von bis zu 70 % sind dabei keine Seltenheit.

 

Der Anlegerschutz
Grundsätzlich schuldet jeder Anlageberater eine anleger- und anlagegerechte Beratung. Zunächst müssen die Emittenten nach dem geltenden Prospektrecht über die Funktionsweise und die damit verbundenen Risiken von Zertifikaten informieren. Vor allem an den Vertrieb von Zertifikaten hat der Gesetzgeber spezielle anlegerschützende Anforderungen gestellt. Das am 01.11.2007 in Kraft getretene Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz fordert von den Geldinstituten bei der Anlageberatung die Durchführung eines Geeignetheitstests und im beratungsfreien Geschäft einen Angemessenheitstest, um eine entsprechende Dienstleistung zu tätigen. Dieses Gesetz verlangt auch Transparenz in Bezug auf Zuwendungen, die die Institute mit der Erbringung von Dienstleistungen von Dritten erhalten (Provisionen/Kickbacks).

 

Der Fehler der Geldinstitute
Bei unseren Mandanten war eine anleger- und anlagegerechte (objektgerechte) Beratung nicht gegeben. Vor allem versäumten bzw. unterließen es die Angestellten der Geldinstitute, ihre Kunden über das hohe Risiko, das mit dem Erwerb eines Zertifikates für den Anleger verbunden ist, aufzuklären. Damit lag eine Falschberatung vor, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Schadenersatzansprüchen des geschädigten Anlegers führt.
In vielen Fällen scheitert die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches an der schwierigen Beweislage, da die Beratungen meistens in sog. „Vier-Augen Gesprächen“ stattgefunden haben. Steht hingegen fest, dass die Bank den Anleger nicht über die tatsächlich für die Vermittlung vereinnahmten Provisionen aufgeklärt, sondern verdeckte Rückvergütungen erhalten hat, dreht sich die Beweislast zu Gunsten des Anlegers um. In diesem Fall wird vermutet, dass der Anleger bei Kenntnis über die Rückvergütung von dem Kauf Abstand genommen hätte. Gegenteiliges muss dann die Bank beweisen.

 

Wir haben die Beweise
Uns liegen für viele Zertifikatvermittlungen Beweise über die an die Emittentin gezahlten Rückvergütungen vor, die beinah regelmäßig verschwiegen wurden, so u. a. für das „Relax Capped Bonus Zertifikat“ der West LB (WKN: WLB7DT), das „Multi Cash Relax-Zertifikat“ der LBB Berlin (WKN: LBB1W5) und die „Dow Jones EURO STOXX 50 Absolute Performer Anleihe“ (WKN: A0GTUH) der Lehman Brothers. In vielen Fällen war es uns möglich, gegenüber den vermittelnden Banken außergerichtlich eine schnelle Schadensregulierung zur vollsten Zufriedenheit unserer Mandanten durchzusetzen.

 

Unser Angebot
Wir geben Ihnen für 50 Euro eine Ersteinschätzung über die Erfolgsaussichten einer Schadenersatzforderung gegenüber dem Vermittler Ihrer Zertifikate. Außerdem sagen wir Ihnen, welche Kosten bei einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung auf Sie zukommen. Dafür können Sie unverbindlich unseren Fragebogen anfordern.
 
Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.

 

Referenz
Wir sind eine der von der „Wirtschaftswoche“ im Jahre 2009 ausgewiesenen „Top-Anlegerschutzkanzleien“. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten bundesweit geschädigte Kapitalanleger.

 

 


Ansprechpartner:

Thomas Röske
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: roeske@gansel-rechtsanwaelte.de


Dr. Timo Gansel
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: gansel@gansel-rechtsanwaelte.de


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7. September 2010 - 05:05
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