Berlin, den 27.07.2009: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über die Folgen eines Rotlichtverstoßes und die Möglichkeiten der Verteidigung.
Wann liegt ein Rotlichtverstoß vor?
Ein Rotlichtverstoß liegt erst vor, wenn ein Fahrzeug bei „Rot“ in den Schutzbereich der Kreuzung einfährt, nicht bereits, wenn lediglich die Haltelinie überfahren wird (d.h., wenn das Fahrzeug die Fluchtlinie der Kreuzung oder Einmündung überfährt, so dass der Querverkehr beeinträchtigt wird).
Rechtsfolgen
Bei einem Rotlichtverstoß droht ein Bußgeld sowie die Eintragung von mindestens 3 Punkten im Verkehrszentralregister. Sollte die Ampel länger als eine Sekunde „Rot“ gezeigt haben, muss mit einem Fahrverbot gerechnet werden (sog. qualifizierter Rotlichtverstoß). Kommt es in Folge des Rotlichtverstoßes zu einem Verkehrsunfall, dann droht eine noch höhere Geldbuße. Bei einem Rotlichtverstoß wird regelmäßig grobe Fahrlässigkeit unterstellt, so dass der „Täter“ den Versicherungsschutz einer eventuell bestehenden Kaskoversicherung riskiert.
Der Bußgeldkatalog sieht bei Rotlichtverstößen im Einzelnen folgende Strafen vor:
Vergehen | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | |
Rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt | 90 € | 3 | - | |
• mit Gefährdung | 200 € | 4 | 1 Monat | |
• mit Sachbeschädigung | 240 € | 4 | 1 Monat | |
• bei schon länger als 1 Sek. andauernder Rotphase | 200 € | 4 | 1 Monat | |
mit Gefährdung und über 1 Sek. andauernder Rotphase | 320 € | 4 | 1 Monat | |
mit Sachbeschädigung und über 1 Sek. andauernder Rotphase | 360 € | 4 | 1 Monat | |
Ermittlung des Rotlichtfahrers
Meist werden automatische Überwachungsanlagen zur Rotlichtüberwachung eingesetzt. Hierbei wird ein Beweisfoto (bei den neueren Anlagen sind das Frontfotos) beim Überqueren der Haltelinie „geschossen“. Macht der Halter des Fahrzeuges keine Angaben im Bußgeldverfahren und kann der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden, wird das Verfahren eingestellt. Allerdings muss dann der Fahrzeughalter damit rechnen, dass eine Auflage ergeht, ein Fahrtenbuch zu führen.
Jeder „Rotlichtsünder“ muss aber auch damit rechnen, dass die Polizei am Wohnort und auch am Arbeitsplatz des Betroffenen ermittelt, um die auf dem Beweisfoto festgehaltenen Person zu identifizieren. Dann werden z.B. Nachbarn, Arbeitskollegen, Familienmitglieder unter Vorlage des Fotos befragt.
Was tun bei einem Rotlichtverstoß?
Jedem Betroffenen kann nur geraten werden, wenn er ein Anhörungsschreiben oder einen Bußgeldbescheid erhält, zunächst keine Angaben zur Sache zur machen - weder auf dem Anhörungsbogen noch bei einem persönlichen Gespräch, sondern sofort einen Anwalt einzuschalten.
Was der Anwalt tun kann
Der Anwalt kann entweder den Vorwurf, bei „Rot“ über die Ampel gefahren zu sein abwehren oder aber dafür sorgen, dass die Strafe gemildert wird. Zunächst wird er Einsicht in die Bußgeldakte nehmen und prüfen, ob überhaupt ein verwertbares Tatfoto vorliegt und welches „Blitzverfahren“ angewandt wurde. Nach Akteneinsicht legt er dann mit seinem Mandanten eine mögliche Verteidigungsstrategie fest. Und schließlich prüft er auch, ob bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Achtung!
Beachtet werden sollte auf jeden Fall, dass gegen einen zugestellten Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden muss, da der Bescheid ansonsten rechtskräftig und vollstreckbar wird. Wird rechtzeitig ein Anwalt beauftragt, kümmert sich dieser um die Einhaltung der Frist.
Unser Angebot
Nutzen Sie unseren 50-Euro-Check, um die Möglichkeiten Ihrer Verteidigung bei einem Rotlichtverstoß prüfen zu lassen. Unser Verkehrsrechtsspezialist, Herr Rechtsanwalt Stefan Richter, vertritt Sie selbstverständlich auf Ihren Wunsch auch in einem bereits anhängigen Verfahren.
Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.