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Anlegerschutz >> Allgemeines
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Insolvenzantrag über das Vermögen der SECI GmbH gestellt: Anleger des Capital Advisor Fund II GbR, des Multi Advisor Fund I GbR und DBVI-Wertpapiersparer betroffen
5.8.2009

Berlin, den 05.08.2009: Gegen die „European Securities Invest SECI GmbH Wertpapierhandelsbank“ (SECI) hat nach den uns nunmehr vorliegenden Informationen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 01.07.2009 Insolvenzantrag über ihr Vermögen gestellt. Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über die Konsequenzen des Insolvenzantrages für die verschiedenen Gruppen von Anlegern.

 

Insolvenzgründe
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt einen der drei folgenden Gründe voraus: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Die Gläubiger können höchstvorsorglich schon jetzt ihre Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer Forderungen bereithalten.

 

Die SECI als Anspruchsgegner
Bei den in Rede stehenden Gesellschaften hat die SECI unterschiedliche Positionen inne. Bei der MAF I und CAF II war die SECI Initiatorin der Kapitalanlage und übernahm bei der MAF I zusätzlich eine Schließungsgarantie. In beiden Gesellschaften fungiert sie derzeit noch als geschäftsführende Gesellschafterin.
Bei den DBVI-Wertpapiersparern war die SECI Vertragspartnerin für die Beschaffung der Aktien und Kapitalgarantiegeberin.
Je nachdem, welche Rolle der SECI bei den einzelnen Kapitalanlagen zukam, haftet sie nach Ansicht vieler Gerichtsurteile (u. a. Urteil des OLG München vom 24.06.2008, Az.: 1599/08, Urteil des LG München I vom 25.09.2009, Az.: 22 O 8878/08, Urteil des LG Bautzen vom 10. Juni 2009, Az.: 2 O 118/08) für Schäden der Anleger. In Anbetracht der finanziellen Situation der SECI erscheint es zumindest in Bezug auf das Ziel einer vollständigen Schadloshaltung der Betroffenen nicht mehr sinnvoll, gegen die SECI zu klagen. Anhängige Klageverfahren, die gegen die SECI als alleinigen Gegner geführt werden, werden im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - der nächste wahrscheinliche Schritt des Insolvenzantragsverfahrens - unterbrochen, bis sie nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften wieder aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Gewonnene Klagen mit einem Schuldtitel werden - soweit die Forderungen noch nicht beglichen wurden - dann in der Insolvenztabelle berücksichtigt. Klagen, die sich wie in den Fällen der MAF I und CAF II nicht nur gegen die SECI, sondern auch gegen den Vertrieb, die Prospektverantwortlichen u.a. richten, werden gegen diese Gegner fortgeführt.

 

Capital Advisor Fund II GbR  und Multi Advisor Fund I GbR – Vermittler haften auch
Für geschädigte Anleger des CAF II und des MAF I kommt die SECI als unmittelbare Anspruchsgegnerin bis auf Weiteres nicht mehr in Frage, da sich berechtigte und titulierte Forderungen wahrscheinlich nur noch in einem Insolvenzverfahren in einer unbekannt niedrigen Quote durchsetzen lassen werden. Schadensersatzansprüche der betroffenen Gesellschafter werden hier vorzugsweise gegen den Vermittler zu richten sein. Das betrifft die „IFF AG Zukunftsunternehmen für Investment, Fonds, Finanzen“ und die einzelnen Vermittler des Strukturvertriebs. In Kenntnis einer Vielzahl einschlägiger Mandate wissen wir, dass Anleger bei der Vermittlung der Beteiligungen an der MAF I GbR sowie der CAF II GbR nicht, unzureichend oder falsch über die Risiken dieser Kapitalanlagen informiert wurden. Durch das Urteil des Oberlandesgericht München vom 26.01.2009 (21 U 3291/08) ist inzwischen sogar gerichtsbekannt, dass die Vermittler systematisch angewiesen wurden, die Risiken dieser Anlage gezielt zu verharmlosen. Im Ergebnis wurde die SECI und die IFF AG zum Schadensersatz verurteilt.
 
DBVI-Wertpapiersparer
Auch für die geschädigten Wertpapiersparer erscheint es derzeit nicht mehr sinnvoll gegen die SECI zu klagen. Wird jedoch zum jetzigen Zeitpunkt ein vollstreckbarer Titel gegen die SECI erwirkt, verbessert sich hierdurch in jedem Fall die Position des Geschädigten gegenüber dem Insolvenzverwalter bei einer späteren Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle. Schadensersatzansprüche der Wertpapiersparer können sich hingegen nach dem jüngsten Urteil des LG Bautzen vom 10. Juni 2009, Az.: 2 O 118/08, gegen die damaligen Geschäftsführer der SECI persönlich richten. Ferner sollte geprüft werden, ob weitere Initiatoren der Wertpapiersparprogramme gegenüber den Anlegern auf Schadensersatz zu haften haben.

 

Unser Rat
Alle geschädigten Anleger, deren Kapitalanlage in irgendeiner Weise mit der SECI verbunden ist, sollten prüfen lassen, ob sie sich auf die Forderungsanmeldung ihrer Ansprüche in einem zu erwartenden Insolvenzverfahren vorbereiten sollen und ob zudem Schadensersatzansprüche mit Aussicht auf Erfolg gegen andere  Anspruchsgegner z.B. gegen Vermittler, die Geschäftsführer der SECI GmbH oder Initiatoren bestehen.

 

Unser Angebot
Wir geben Ihnen für 50 Euro eine Ersteinschätzung Ihrer Situation und raten Ihnen wie Sie mit welcher Aussicht auf Erfolg Ihre Forderungen gegen wem geltend machen können. Außerdem sagen wir Ihnen, welche Kosten bei einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung auf Sie zukommen. Dafür können Sie unverbindlich unseren Fragebogen anfordern.
 
Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.

 

Referenz
Wir sind eine der von der „Wirtschaftswoche“ im Jahre 2009 ausgewiesenen „Top-Anlegerschutzkanzleien“. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten bundesweit geschädigte Kapitalanleger.

 

 


Ansprechpartner:

André Felgentreu
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felgentreu@gansel-rechtsanwaelte.de


Thomas Röske
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: roeske@gansel-rechtsanwaelte.de


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10. Februar 2012 - 20:39
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