“Wohnungen in höheren Etagen haben immer etwas Besonderes“ titelte Die Welt ihren Artikel am 1. Februar 2003, in dem sie einen DDR-Plattenbau mit unverbaubarem Blick auf den Berliner Fernsehturm in der Altenhofer Straße 30 als Immobilienschnäppchen anpries. Einige der Ein-, Zwei-, Drei und Vier-Raum-Wohnungen ab 21.000 Euro seien noch zu haben. Bis heute haben viele Mieter und Kapitalanleger eine der scheinbar günstigen Wohnungen erworben, sicherten doch die Eigentümer eine umfassende Sanierung und die Bezugsfertigkeit bis Ende September 2003 zu.
Klickt der Kapitalanleger zwei Wochen vor dem Fertigstellungstermin die Internetadresse www.ovus-tower.de an, findet er dort nur noch eine Fehlermeldung.
Ähnliche Erlebnisse hatten bereits die Mieter des OVUS-TOWERS und eines anderen, ebenfalls im Eigentum der Besitzer Uwe Martens und Jürgen Douglas stehenden Hochhausturms im Arendsweg 1 im Stadtteil Berlin Hohenschönhausen. Ihnen wurde im Juni 2003 kurzerhand von dem Berliner Energieversorger BEWAG das warme Wasser abgestellt – wegen Außenständen der Eigentümer. Die BEWAG kündigte gleich an, wie es weitergeht: Als nächstes seien das Hauslicht und der Fahrstuhl dran.
Mit Rundschreiben vom 23. Juni 2003 informierten die Eigentümer des OVUS-TOWER die Käufer und Kapitalanleger darüber, „... dass heutzutage keine Bank in Deutschland bereit ist, einen Kredit für die Modernisierung von Plattenbauten bereit zu stellen...“ Die Verkäufer führen weiter aus, dass sie ohne einen Bankkredit gezwungen seien, die mehrere Millionen teure Sanierung und Modernisierung des OVUS-TOWERS aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Und weiter: „Die vertraglich zugesicherte Fertigstellung Ihrer Wohnung können wir aber leider unter keinen Umständen mehr fristgerecht verwirklichen.“ Dies ist fast drei Monate her. Passiert ist seitdem nichts.
Die Käufer haben jedoch bereits vor dem zugesicherten Fertigstellungstermin das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Wohnung zu verlangen, rät der auf Immobilienrecht spezialisierte Berliner Rechtsanwalt Gansel: „Die Käufer sind bereits dann zum Rücktritt berechtigt, wenn der Verkäufer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die zugesicherten Sanierungsarbeiten innerhalb der Frist nicht mehr erbringen kann. Der Schadenersatz erfasst dabei alle Aufwendungen, welche die Käufer im Zusammenhang mit dem Vertrag hatten, ferner auch den durch eine geplante Vermietung entgangenen Gewinn sowie die an die finanzierende Bank zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung. Für die von uns vertretenen Käufer haben wir den Rücktritt erklärt und machen Schadenersatz geltend. Aufgrund der im Falle der Insolvenz während der Bauphase des Millionenobjektes bestehenden Risikos war dieser Schritt unumgänglich.