Berlin, den 03.08.2009: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie über die Möglichkeiten der Verteidigung bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.
Grundsätzliches
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist während des gesamten Ermittlungsverfahrens zulässig. Oft wird sie unmittelbar nach dem Verkehrsverstoß entzogen, sie kann aber auch erst geraume Zeit danach eingefordert werden, dann in der Regel durch gerichtlichen Beschluss. Grundsätzlich sollte man bereits wegen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Dringende Gründe führen zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Rechtsgrundlage für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist der § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO. Sind nach dieser Bestimmung dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 StGB - „Entziehung der Fahrerlaubnis“), kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Dazu kommt es, wenn das Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges halten wird. Das betrifft Vergehen
- der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
- der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
- des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
- des Vollrausches (§ 323a).
Bei diesen Taten kommt es fast regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Ausnahmen von den „dringenden Gründen“
Liegen besondere Tatumstände vor, dann kann trotz Vorliegens eines Regelfalls von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden. Dazu zählen z.B. folgende Vergehen:
- kurze Trunkenheitsfahrt auf einem Parkplatz,
- Kurzfahrt von wenigen Metern mit einer Blut-Alkohol-Konzentration von 1,34 ‰,
- bei 50 m Fahrstrecke aus einer Parklücke,
- bei notstandsähnlicher Situation (z.B. Nachricht von einem schweren Unfall eines nahen Angehörigen),
- bei unvorhersehbarer Alkoholwirkung oder bei heimlicher Drogenzuführung sowie
- weitere „Bagatelldelikte“.
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht zwingend
Der § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO ist eine Kann-Vorschrift. Der Anwalt kann durch Betonung der Besonderheiten des Falles - sowohl in sachlicher als auch in persönlicher Hinsicht – eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verhindern.
Soll die Fahrerlaubnis längere Zeit nach dem Verkehrsverstoß entzogen werden, dann kann der Anwalt vor allem mit folgenden Argumenten seinen Mandanten verteidigen:
1. Ist das Verfahren wurde nicht schnell genug geführt.
2. Es widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, erst jetzt die Entziehung zu beantragten.
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