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Künstliche Befruchtung: Private Krankenversicherer müssen auch bei Auslandsbehandlung zahlen
22.7.2009

Berlin, den 22.07.2009: Wir sind beauftragt, für einen Mandanten die Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung in Österreich gegenüber seiner privaten Krankenversicherung durchzusetzen.

 

Der Fall:
Unser Mandant ist nicht in der Lage, mit seiner Frau auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen. Die ersten drei Versuche einer künstlichen Befruchtung ließen die Eheleute in Deutschland durchführen. Dafür übernahm die private Krankenversicherung die Kosten. Danach entschlossen sich die Eheleute zu einem letzten Versuch in Österreich. Diese Behandlung war erfolgreich, doch nun weigert sich die Versicherung mit folgender Begründung, die Kosten dafür zu übernehmen: Die Behandlung in Österreich verstoße gegen das Deutsche Embryonenschutzgesetz (ESchG).
Da eine außergerichtliche Lösung nicht erzielt werden konnte, haben wir Klage eingereicht. Wir gehen davon aus, dass nicht gegen die Vorschriften des ESchG verstoßen wurde.

 

Das Problem:
Häufiger Streitpunkt bei der künstlichen Befruchtung ist die Anzahl der entnommenen, befruchteten und wieder eingesetzten Eizellen. Im ESchG ist vorgeschrieben, dass pro Versuch nicht mehr als drei Embryonen eingepflanzt werden. Aus dieser Regelung leiten die Versicherungen ab, dass auch nicht mehr als drei Eizellen pro Versuch entnommen und befruchtet werden dürfen. Diese Auslegung des ESchG ist jedoch dogmatisch fehlerhaft und orientiert sich zudem nicht am aktuellen Entwicklungsstand der modernen Reproduktionsmedizin. 
So wie in unserem Fall wird von den Versicherungen oft behauptet, dass auch dann ein Verstoß gegen das ESchG vorliege, wenn die befruchteten Eizellen mehr als fünf Tage (Stadium der Entwicklung von Blastozysten) beobachtet werden, bevor man sie der Frau eingepflanzt. Für diese Behauptung findet sich aber im ESchG keine Bestätigung; das Gesetz erwähnt weder Blastozysten, noch schreibt es einen bestimmten Zeitraum vor, in dem die befruchteten Eizellen eingesetzt werden müssen.
Das ESchG verbietet lediglich die Selektion der Embryonen nach dem „besten“ oder „stärksten“ Embryo. Dies jedoch war im vorliegenden Fall nicht geschehen. Eine Behandlung im Ausland verstößt somit nicht zwangsläufig gegen das ESchG.

 

Unser Angebot
Wir raten allen Paaren, die eine künstliche Befruchtung im Ausland planen, sich beraten zu lassen, wenn ihre private Krankenversicherung die Kostenübernahme wegen angeblichen Verstoßes gegen das ESchG ablehnt.
Wir helfen Ihnen, wenn Ihre private Krankenversicherung die Kosten für die Behandlung nicht übernehmen will.
Unsere auf Versicherungs- und Medizinrecht spezialisierten Anwälte geben Ihnen für 50 Euro eine Ersteinschätzung über Ihre Ansprüche und Erfolgsaussichten!

 


Ansprechpartner:

Jana Meister
Fachanwältin für Versicherungsrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: meister@gansel-rechtsanwaelte.de


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10. Februar 2012 - 20:23
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