Berlin, 10.07.2009: Wir hatten am 30.01.2009 berichtet, die „Große Koalition plant besseren Anlegerschutz“. Nunmehr hat der Bundestag am 03.07.2009 vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung beschlossen. Damit werden sich künftig Ansprüche bei Wertpapiergeschäften leichter durchsetzen lassen, wenn hier falsch beraten wurde.
Beratungs- und Dokumentationspflicht
Die Banken sind nunmehr verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren und dem Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Die Protokollierung des wesentlichen Verlaufs des Beratungsgesprächs muss insbesondere die Angaben und Wünsche des Kunden sowie die vom Berater erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe enthalten. Das Protokoll soll dem Kunden vor Vertragsschluss ausgehändigt werden, um die korrekte Wiedergabe der Beratung kontrollieren zu können. Wird das Protokoll telefonisch erstellt, muss es die Bank unverzüglich dem Kunden übersenden. Innerhalb einer Woche kann dieser dann vom Vertrag zurücktreten, wenn das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist.
Diese verpflichtende Beratungsdokumentation soll ab Januar 2010 gelten.
Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist nach Falschberatungen
Oft kann der Anleger erst nach Jahren erkennen, dass er falsch beraten wurde. Deshalb wurde die bestehende kurze Sonderverjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen gestrichen. Künftig gilt auch für diese Ansprüche die regelmäßige Verjährung. Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss. Die Dreijahresfrist beginnt künftig erst dann zu laufen, wenn der Anleger vom Schaden erfahren hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.
Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes
Das alte Schuldverschreibungsgesetz aus dem Jahr 1899 wurde neu gefasst, da es die Befugnisse der Gläubiger zu stark einschränkte und auch verfahrensrechtlich veraltet ist. Nunmehr dürfen Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen international übliche Klauseln über Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung zur Änderung der Anleihebedingungen enthalten. Zum Schutz der Schuldverschreibungsgläubiger wurden hierzu verbindliche Mindeststandards aufgestellt. Deren Befugnisse, mit Mehrheit über die Anleihebedingungen zu entscheiden, wurden inhaltlich erweitert.
Fazit
Die Bundesregierung hat Wort gehalten und noch in dieser Legislaturperiode Anleger gestärkt. Zukünftig können sie sich in einer Auseinandersetzung wegen schlechter Beratung auf ihr Beratungsprotokoll berufen. Lassen sich daraus Beratungsfehler erkennen, verfügt der Anleger über das erforderliche Beweismittel. Bei einem lückenhaften oder unschlüssigen Protokoll muss die Bank beweisen, dass sie dennoch ordnungsgemäß beraten hat. Aber nicht nur für den Konfliktfall helfen die gesetzlichen Neuregelungen dem Anleger. Die Vorschriften werden sich auch präventiv im Interesse der Anleger auswirken, da Anlageberater durch die Dokumentationspflicht zu mehr Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein gezwungen sind.
Nach Auffassung des Bundesrates stellt der Gesetzentwurf einen ersten wichtigen Schritt zu einem verbesserten Anlegerschutz bei Finanzdienstleistungen dar. Man darf also hoffen, dass Anlegerrechte weiter gestärkt werden.