Für Ehepaare wird es nunmehr schwerer, ihr Eigenheim durch Übertragung auf den Partner vor den Gläubigern in Sicherheit zu bringen.
Der BGH entschied, dass auch ein Rückübereignungsrecht gepfändet werden darf. Der Rückforderungsanspruch sei nicht stärker gegen die Zwangsvollstreckung geschützt als das Eigentum selbst.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann seiner Frau das gemeinsam bewohnte Eigenheim übereignet und sich vertraglich das Recht vorbehalten, jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Rückübertragung verlangen zu können. Ein Gläubiger, der wegen unbezahlter Forderungen von ca. 35.000 DM (17.900 €) die Zwangsvollstreckung gegen den Ehemann betrieb, wollte mangels anderer Möglichkeiten auf das Haus zugreifen. Weil dies im Eigentum der Frau stand, ließ er das Rückübertragungsrecht des Mannes pfänden.
Die Richter befanden die Pfändung für wirksam, weil die Übereignung keine – gegen Zwangsvollstreckung geschützte – „ehebezogene Zuwendung“ sei. Die eheinterne Verschiebung habe nichts mit der familiären Verbundenheit der Partner zu tun, weil der Rückübertragungsanspruch allein vom Belieben des Mannes abhänge.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2003, Az.: IX ZR 102/02