Ein Autokäufer bestellte bei einem Werksangehörigen ein Fahrzeug nach seinen speziellen Wünschen. Das Fahrzeug wurde vereinbarungsgemäß auf den Werksangehörigen zugelassen, der es nach einer vorgesehenen Haltefrist von sechs Monaten und der Erlaubnis, das Fahrzeug für etwa 5.000 km zu benutzen, an den Käufer weitergeben sollte. Vor Übergabe wurde jedoch infolge eines technischen Defekts der Austausch des Originalmotors erforderlich. Der Käufer weigerte sich daraufhin, das Fahrzeug abzunehmen.
Das Oberlandesgericht München verneinte einen Mangel des verkauften Fahrzeugs durch den Einbau des neuen Motors, da der aus Neuteilen bestehende Motor dem Originalmotor und damit dem Erstmotor technisch völlig gleichwertig war. Der Käufer musste den Halbjahreswagen abnehmen und bezahlen.
OLG München, Urteil vom 13.08.2003, Az.: 3 U 2888/03