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Auto und Verkehr >> Autokauf und Leasing
„Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“ – Zur Bedeutung dieser Angabe beim Gebrauchtwagenkauf
6.7.2009

Berlin, den 06.07.2009. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil zur Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler Stellung genommen. Die Richter entschieden, dass der Käufer ein Rücktrittsrecht habe, wenn es sich bei dem Auto um einen Unfallwagen handelt.

 

Der Fall
Der Kläger erwarb von einer Fahrzeughändlerin einen drei Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von ca. 54.000 km zum Preis von 24.990 €. Im Formularvertrag wurde die Rubrik "Unfallschäden lt. Vorbesitzer" mit "Nein" ausgefüllt. Die Händlerin hatte das Auto mit dieser Maßgabe angekauft. Als der Kläger das Auto veräußern wollte, stellte sich heraus, dass es bereits vor dem Kauf einen Unfall hatte, bei dem die Heckklappe eingebeult worden war. Daraufhin erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

 

Die Entscheidung
Der Kläger hatte damit Erfolg vor dem BGH. Die Richter befanden, dass der Unfallschaden an einer Heckklappe einen Sachmangel darstelle. Käufer und Verkäuferin hätten keine Vereinbarung getroffen, wonach das verkaufte Fahrzeug unfallfrei oder nicht unfallfrei sei. Die Frage eines möglichen Unfallschadens sei offen geblieben. Ein Sachmangel liege allerdings bereits in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen. Nach der Rechtsprechung des BGH könne der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten, dass das Auto keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" [geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen (Blech-)Schäden] gekommen ist. Ob das Auto nach dem Unfall fachgerecht repariert wurde, ist insoweit bedeutungslos.
Der BGH wies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück, weil die Entscheidung letztlich davon abhängt, ob die nicht behebbare Eigenschaft des Autos als Unfallwagen einen unerheblichen Mangel darstellt, der den Kläger nicht zum Rücktritt berechtigen würde. Dies wäre der Fall, wenn nach fachgerechter Reparatur des Schadens ein merkantiler Minderwert von nur 100 € verbliebe. Angesichts des Kaufpreises wäre dies weniger als 1% davon.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2008, Az.: VIII ZR 253/05

 

Der Kommentar:
Der Zivilsenat des BGH hat seine Rechtsprechung fortentwickelt, wonach ein Sachmangel eines Gebrauchtwagens bereits in der Eigenschaft als Unfallwagen liegen kann. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann grundsätzlich erwarten, dass das Auto keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als einem „Bagatellschaden“ gekommen ist. Ein Karosserieschaden, der zumeist zu einem größeren Reparaturaufwand und zu einem höheren merkantilen Minderwert führt, ist dagegen in der Regel nicht als „Bagatellschaden“ anzusehen.

 

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Ansprechpartner:

Stefan Richter
Tel.: 030 992727-0
E-Mail: richter@gansel-rechtsanwaelte.de

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7. September 2010 - 05:52
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