Berlin, den 24.06.2009: Das Landgericht Bautzen hat unserem Mandanten, der einen Wertpapiersparvertrag über Aktien der Deutschen Beamtenvorsorge Immobilienholding AG mit der SECI geschlossen hatte, Schadenersatz gegen dieses Unternehmen zugesprochen, da der damalige Geschäftsführer der C & H GmbH (Rechtsnachfolgerin der SECI) den Anleger „vorsätzlich und sittenwidrig durch arglistige Täuschung“ geschädigt hat.
Der Fall
Unser Mandant schloss über einen Vermittler mit der C & H GmbH einen „Wertpapier-Sparvertrag“ für vermögenswirksame Leistungen ab, bei dem insgesamt 144 Raten zu 100 DM angespart werden sollten. Dieser Vertrag war über eine Garantieerklärung in Ziff. 6 der zusätzlichen Hinweise und Vertragsbedingungen gesondert abgesichert. Mit einem Rundschreiben teilte die SECI ihm am 12.07.2006 überraschend mit, dass die DBVI einen Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals zu beklagen habe, was zu einem erheblichen Wertverlust seines Aktiendepots führen könne. Aufgrund einer Neubewertung der Immobilienbeteiligungen der DBVI AG fiel dann der Kurs der Aktie von Juni 2006 bis Oktober 2006 um über 95 %. Daraufhin kündigten wir im Auftrag unseres Mandanten den Vertrag und forderten, den Vertrag abzurechnen, das Depot aufzulösen und den entstandenen Verlust auszuzahlen.
Die Entscheidung
Das Landgericht Bautzen verurteilte die SECI GmbH, an unseren Mandanten alle gezahlten Einlagen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszins seit Zahlungsaufforderung gegen Rückübertragung der Aktien zurück zu erstatten. Außerdem muss die SECI die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung unseres Mandanten zahlen.
Das Gericht stützte sein Urteil auf den Vorwurf des § 826 BGB. Danach ist derjenige zum Schadenersatz verpflichtet, der in einer gegen die guten Sitten verstoßender Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. Die Voraussetzungen sah das Gericht in diesem Fall als erfüllt an.
Wörtlich heißt es in diesem Urteil:
"… Mit der Garantiezusage wurde den Anlegern vorgespiegelt, die Rechtsvorgängerin der Beklagten verfüge im Garantiefalle auch bei einer wesentlichen Entwertung oder einer Totalentwertung der DBVI Aktie über ausrechend Kapital, um die Garantien zu erfüllen, obwohl tatsächlich hierfür keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen waren.“
Dem Anleger ist infolge dieser Täuschung ein Vermögensschaden entstanden, der - so die Richter - ihm ersetzt werden müsse.
Landgericht Bautzen, Urteil vom 10.06.2009, Az.: 2 O 118/08
Kommentar
Das Landgericht Bautzen findet in diesem Urteil deutliche Worte für das Geschäftsgebaren der SECI, ihrer Rechtsnachfolgerin - der C & H GmbH - und deren damaligen Geschäftsführer: „sittenwidrige Täuschung“. Das Konzept der Verantwortlichen war von Vornherein darauf ausgerichtet, mit Hilfe eines Garantieversprechens möglichst viele Anleger zu werben. Dabei war ihnen bewusst, dass sie ihr Garantieversprechen bei Eintritt eines wesentlichen Kursverlustes der DBVI Aktie nicht würden einlösen können, da sie keine ausreichenden wirtschaftlichen Vorkehrungen für diesen Fall trafen. Wer - wie hier - bewusst täuscht, um einen anderen zum Vertragsabschluss zu bringen, der handelt sittenwidrig. Die Konsequenz ist gem. §§ 826, 249 BGB, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne den durch die Täuschung verursachten Abschluss des Wertpapiersparvertrages gestanden hätte.
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