Berlin, den 20.05.2009: Das Landgericht (LG) Bochum hat unserem Mandanten, der einen Wertpapiersparvertrag über Aktien der Deutschen Beamtenvorsorge Immobilienholding AG mit der SECI geschlossen hatte, in seiner rechtskräftigen Berufungsentscheidung Schadensersatz gegen dieses Unternehmen wegen schuldhafter Pflichtverletzung zugesprochen. Es bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 21. August 2008 und wies die Berufung der SECI GmbH vollumfänglich zurück.
Der Fall
Zwischen unserem Mandanten und der SECI bestand ein „Wertpapier-Sparvertrag“, den er mit einem vereinbarten Beitrag monatlich auf einem Konto der depotführenden VR-Bank Aalen besparte. Dieser Vertrag war über einen Garantievertrag gesondert abgesichert. Bei Vertragstreue sollte er „mit dem Erwerb von Aktien … per Saldo keinen Verlust erleiden.“
Mit einem Rundschreiben teilte die SECI ihm am 12.07.2006 unter Hinweis auf § 92 Abs. 1 Aktiengesetz (Verlustanzeige) überraschend mit, dass die DBVI einen „Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals“ zu beklagen habe, was zu einem erheblichen Wertverlust seines Aktiendepots führen könne. Die Werthaltigkeit der ihm zugesicherten Kapitalgarantie hänge im Übrigen von der zukünftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der SECI ab. Daraufhin verlangte unser Mandant die Rückabwicklung des Vertrages und vollen Schadenersatz.
Die Entscheidung
Das LG Bochum sprach unserem Mandanten vollen Ersatz des Anlageschadens zu. Die SECI hafte wegen Verletzung ihrer Vertragspflichten aus dem Garantie- und Aktienbezugsvertrag, da sie keine ausreichenden Rückstellungen zur Absicherung des Risikos (Garantie) gebildet habe. Das Gericht verurteilte deshalb die SECI, unseren Mandanten so zu stellen, als ob er die fragliche Anlage nicht getätigt hätte. Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung unseres Mandanten muss ebenfalls die SECI zahlen.
Landgericht Bochum, Urteil vom 12.05.2009, Az.: I-9 S 128/08
Kommentar
Mit diesem Urteil festigt sich die Rechtsprechung gegen die SECI weiter, nachdem bereits mehrere Gerichte in Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen Urteile zugunsten der durch uns vertretenen DBVI-Anleger erlassen haben. Die Besonderheit der Entscheidung des LG Bochum liegt darin, dass hier die Verpflichtung zur Bildung ausreichender Rückstellungen aus der vertraglichen Garantiebestimmung selbst und unabhängig von den nach dem Bilanzrecht zu bildenden Rückstellungen gefolgert wird. Ferner sei es unerheblich, dass unser Mandant die Monatszahlungen ab Juli 2006 an die Bank eingestellt hatte, da die SECI bereits zuvor ihre eigene Vertragstreue massiv in Frage gestellt habe.
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