Berlin, 02.03.2009: Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte hat vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht die Voraussetzung für die Zahlungsbefreiung der Euranova-Anleger erreicht. Anleger der Euranova, die ihre Beteiligung in einer Haustürsituation geschlossen haben, müssen kein Geld mehr an die Genossenschaft zahlen.
Euranova nicht förderfähig
Die Euranova Wohnungsbaugenossenschaft e.G. warb eine Vielzahl von Anlegern damit, über eine Beteiligung an dieser Genossenschaft die staatlich gewährte Eigenheimzulage abschöpfen zu können, ohne selbst zu bauen.
Die Zahlung der Eigenheimzulage wurde dann allerdings durch die Finanzämter häufig gestoppt oder gar nicht erst gewährt, nachdem gegenüber der Euranova e.G. vom Finanzamt Bielefeld festgestellt wurde, dass sie nach dem Eigenheimzulagegesetz nicht förderfähig sei.
Euranova will Zahlungsrückstände einfordern
In verschiedenen von unserer Kanzlei geführten Prozessen kündigte die Euranova e.G. an, zukünftig die rückständigen Zahlungen ihrer Mitglieder eintreiben zu wollen. Zu den Rückforderungen durch das Finanzamt käme dann auch noch eine Zahlungsaufforderung der Euranova e.G. hinzu. Derart in Anspruch genommenen Genossen dürfte nunmehr in vielen Fällen geholfen werden können.
Haustürgeschäft ermöglicht Zahlungsbefreiung
In fünf kürzlich verhandelten Berufungsverfahren konnten wir das Brandenburgische Oberlandesgericht davon überzeugen, dass es sich beim Beitritt zu einer Kapitalanlagegenossenschaft um ein widerrufliches Haustürgeschäft handelt. Da die Anleger der Euranova e.G. meist in einer sog. Haustürsituation zum Beitritt überredet wurden, besteht für sie die Chance, sich zumindest für die Zukunft ohne weitere Einzahlungsverpflichtungen von ihrer Beteiligung zu trennen. In diesem Fall müsste die Euranova e.G. sogar das sog. Abfindungsguthaben auszahlen.