„Große Koalition plant besseren Anlegerschutz“ hieß unsere Meldung vom 30.01.2009. Mit dem besseren Schutz der Anleger vor schlechter Finanzberatung wird es nunmehr offenbar ernst. Das Bundeskabinett beschloss am 18.02.2009 einen Gesetzentwurf, der die Regeln für Banken und Finanzvermittler wie folgt verschärft:
Dokumentationspflicht
Die Beratung muss protokolliert werden. Im Protokoll sind Anlass und Dauer der Beratung, die persönliche Situation und das wesentliche Anliegen des Kunden, die im Gespräch erteilten Empfehlungen und die hierfür maßgeblichen Gründe zu vermerken. Bei einem lückenhaften oder unschlüssigen Protokoll muss die Bank später beweisen, dass sie ordnungsgemäß beraten hat.
Abschaffung der Sonderverjährungsfrist
Die kurze Sonderverjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen wurde gestrichen. Damit würden künftig Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss verjähren, sondern die Dreijahresfrist begänne erst mit Kenntnis des Anlegers vom Schaden zu laufen. Unabhängig von der Schadenskenntnis würden die Ansprüche aber spätestens in zehn Jahren verjähren.
Neues Schuldverschreibungsrecht
Das Schuldverschreibungsgesetz aus dem Jahre 1899 ist nicht nur verfahrensrechtlich veraltet, sondern schränkt – nach Auffassung des Bundesjustizministeriums - auch die Befugnisse der Gläubiger zu stark ein. Nach der geplanten Neufassung des Gesetzes dürfen Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen international übliche Klauseln über Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger in einer Gläubigerversammlung zur Änderung der Anleihebedingungen enthalten. Zum Schutz der Schuldverschreibungsgläubiger sollen verbindliche Mindeststandards aufgestellt werden.
Stärkung der Gläubiger
Die Befugnis der Gläubiger, mit Mehrheit über die Anleihebedingungen zu entscheiden, soll inhaltlich erweitert werden. Zudem regelt der Gesetzentwurf die Stimmberechtigung und eröffnet den Gläubigern die Möglichkeit, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Weiterhin soll das Verfahren zur Einberufung, Frist und Bekanntmachung von Gläubigerversammlungen modernisiert werden. Dann wäre auch die Durchführung einer virtuellen Gläubigerversammlung möglich. Außerdem sollen Gläubigerbeschlüsse künftig angefochten werden können.
Transparenz
Das neue Schuldverschreibungsgesetz sieht ein Transparenzgebot hinsichtlich der in der Schuldverschreibung versprochenen Leistung vor. Dadurch soll der Anleger mögliche Risiken aus einer Schuldverschreibung leichter erkennen können.
Kommentar
Es ist erfreulich, dass mit der Stärkung der Rechte von Anlegern bei Falschberatung offenbar schneller ernst gemacht wird als gedacht. Auch wenn der Gesetzentwurf seitens der Anleger Wünsche offen lässt – so sollte die Beweislast bei einer falschen Beratung immer bei der Bank liegen und auch ein einheitlicher Standard bei den Beratungsprotokollen wäre besser – sind auch kleine Schritte, die das Risiko der Anleger verringern, ein Fortschritt. Wie die Justizministerin bereits äußerte, würden weitere Änderungen zugunsten der Anleger geprüft. So könnte z.B. ein „Finanz-TÜV“ eingeführt werden.
Man darf gespannt sein, wann aus diesem Gesetzesvorschlag ein handhabbares Gesetz wird. Während die Sparkassen den Gesetzentwurf unterstützen, lehnen die Banken ihn ab. Ziel der Bundesregierung ist es, das parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.
Schicken Sie uns den Fragebogen per E-Mail, Fax oder Post ausgefüllt zurück, dann prüfen wir Ihre Ansprüche und unterrichten Sie über die Erfolgsaussichten und die Kosten eines Rechtsstreites.